Kostenloses Online-Seminar "Ist fair drin, wo fair drauf steht? – Kennzeichnung und Werbung von fair gehandelten Lebensmitteln" am 18. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Beitragserstattung bei coronabedingter Schließung des Fitnessstudios

Stand:
Landgericht Würzburg, Urteil vom 20.07.2022, 1 HK O 2034/21

Ein Fitnessstudiobetreiber darf nicht die bereits bezahlten Beiträge als Gutschein oder Verzehrguthaben verbuchen, ohne den Kunden zugleich darüber zu informieren, dass dieser auch ein Recht auf Rückerstattung hat.
Off

Das Landgericht Würzburg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale entschieden, dass ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt das Studio schließen musste, den Kunden umfassend zu informieren hat, dass dieser außer der Möglichkeit die abgebuchten „Beiträge“ als Verzehrgutschein oder als künftige Trainingsmonate zu nutzen auch das Recht hat, sich die abgebuchten „Beiträge“ erstatten zu lassen.

Für eine informationsgeleitete Entscheidung hat der Studiobetreiber nach § 3, § 5 a Abs. 2 UWG darüber zu informieren, dass die „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 EGBGB die Ausnahme ist und die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Beiträge das Recht des Kunden ist.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 0405.2022 – XII ZR 64/21 klargestellt, dass es aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie den Betreibern von Fitnessstudios unmöglich war, den Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Studios zu ermöglichen. Die Erbringung ihrer Leistung war damit den Betreibern der Studios während der behördlich angeordneten Schließzeit unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Zugleich verloren die Betreiber damit aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB.

Demzufolge stand dem Kunden die bereits abgebuchten Beiträge umfänglich zu und über diesen Umstand war er von dem Betreiber in Kenntnis zu setzen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Würzburg vom 20.7.2022 (Az. 1 HK O 2034/21)

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Kind macht Kühlschrank auf

Kühlschrank, Trockner, Durchlauferhitzer: Die heimlichen Strommonster in Ihrer Wohnung

Diese Geräte fressen Ihr Geld – Energieprofi warnt!

Schmuckbild

Unzulässiger Stornoabzug bei SV Sparkassenversicherung

Betroffene können zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückfordern.
Schmuckbild

Sommer, Sonne, Sparpotenzial

Solarthermie-Anlage richtig nutzen

Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.