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Versicherung darf Beratung nicht ausschließen

Pressemitteilung vom
Bereits seit vielen Jahren beobachtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Versicherungsvertrieb. Was manchmal toll klingt ist, ist bei näherem Hinsehen mitunter schlicht rechtswidrig.
Frau liest Brief

Bereits seit vielen Jahren beobachtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Versicherungsvertrieb. Was manchmal toll klingt ist, ist bei näherem Hinsehen mitunter schlicht rechtswidrig. Fragwürdiger Vertrieb findet sich nicht nur bei neuen Anbietern und Start-ups. Auch manch ein traditioneller Versicherer handelt vertrieblich nicht verbraucherfreundlich.

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So hatte die SV Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG für ein Aktionsangebot geworben, mit dem der bestehende Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer um vier Jahre verlängert und damit ein paar Euro gespart werden konnten. Voraussetzung war, dass Verbraucher:innen auf eine Beratung nach § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verzichten sollten. „Das ist nicht akzeptabel. Die Beratungspflicht der Versicherer ist ein wesentliches Verbraucherschutzrecht, das so nicht ausgehebelt werden darf“, so Peter Grieble, Leiter der Abteilung Versicherung, Pflege, Gesundheit bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Diese Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen, Produkte verkauft zu bekommen, die nicht ihrem Versicherungsbedarf entsprechen.“ Außerdem genügte die von der SV Versicherung verlangte Erklärung eines Beratungsverzichtes nicht den Formvorschriften des VVG.

Die SV Versicherung zeigte sich einsichtig und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtet, dieses verbraucherbenachteiligende Verhalten künftig zu unterlassen.

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