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Matratze kaufen: Ihre Rechte bei Widerruf, Umtausch und Gewährleistung

Stand:
Verbraucher kaufen ihre Matratzen zunehmend im Internet oder wie bisher in Geschäften mit Dauer-Sale, Luftballons und Neonröhren. Doch welche Rechte haben Sie beim Matratzenkauf? Dürfen Sie die Matratze auspacken und probeschlafen? Die Antwort muss lauten: Je nachdem, wo Sie ihre Matratze kaufen.
Neue Matratze wird auf einem Lattenrost aus der Folie ausgepackt

Start-ups im Internet haben die Matratzenbranche gehörig aufgerüttelt: Waren Matratzen bisher eher in Geschäften mit Dauer-Sale, Neonröhren und Luftballons erhältlich, bestellen Verbraucher ihre Liegeunterlage zunehmend im Internet. Auch die großen Matratzenhändler haben ihre Online-Shops gehörig ausgebaut. Doch welche Rechte habe ich als Verbraucher, wenn ich Matratzen online oder im Geschäft kaufe? Darf ich sie ausprobieren, auspacken oder probeschlafen?

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Kauf von Matratzen im Internet und an der Haustüre haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht – dies gilt auch bei entfernter Schutzfolie.
  • Beim Kauf in Geschäften zählt bei Rückgabe die Kulanz des Händlers, außer die Matratze hat einen offensichtlichen Mangel.
  • Auf Messen sollten Sie eher davon ausgehen, dass Sie den Kauf einer Matratze nicht widerrufen können: komplizierte Gesetzeslage!

 

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1. Matratze online kaufen

Bodyguard, Casper, Emma, Bruno, Felix oder Otty –  so heißen Matratzen verschiedener Start-ups im Onlinehandel. Sie werben mit kostenloser Lieferung, 100 Tage Probeschlafen und bei Nichtgefallen kostenloser Rückversand sowie Gelderstattung.

  • 14 Tage Widerrufsrecht
    Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312g Absatz 1 und § 355 BGB) ist geregelt, dass Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Bei einem Onlinekauf von Matratzen haben Sie also immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Sie können Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware. Der Bundesgerichtshof urteilte im Juli 2019: Wer eine Matratze im Internet kauft, darf sie aus der Schutzfolie auspacken, testen und auch wieder zurückschicken. Verbraucher dürfen per Online-Shopping gekaufte Ware demnach in einer angemessenen Bedenkzeit prüfen und ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise feststellen. Als Verbraucher sollten Sie allerdings pfleglich mit der Ware umgehen.

  • Was ist, wenn meine online gekaufte Matratze einen Mangel hat?
    Wenn Sie in den ersten 14 Tagen nach Erhalt der Matratze einen Mangel feststellen, nutzen Sie am besten Ihr Widerrufsrecht und schicken die Matratze zurück. Sie können Ihren Vertrag ohne Begründung widerrufen. Stellen Sie erst später einen Mangel fest, können Sie sich auf die Gewährleistung berufen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, Ansprechpartner ist stets der Händler. In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (Beweiserleichterung). Käufer müssen dem Händler dann nur den Fehler zeigen. Ab dem siebten Monat muss der Käufer sowohl nachweisen, dass die Matratze mangelhaft ist, als auch, dass dieser Fehler bereits bei Übergabe vorlag.

  • Was wenn ein Händler eine längere Rückgabefrist verspricht?
    Verspricht ein Händler eine längere Rückgabefrist, muss er diese auch einhalten. Ratsam ist es, sich einen Screenshot der Webseite zum Zeitpunkt des Kaufs zu sichern.

  • Kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?
    Das Widerrufsrecht von Matratzen kann nicht von vornherein in den AGB ausgeschlossen werden.

  • Was ist, wenn der Händler sich weigert, meine Matratze zurückzunehmen?
    In der Vergangenheit gab es etliche Fälle, bei denen Unternehmen das Widerrufsrecht von Verbrauchern im Fernabsatz nicht anerkannten. Der Bundesgerichtshof entschied nun im Juli 2019: Wer eine Matratze im Internet kauft, darf sie auspacken, testen und auch wieder zurückschicken. Verbraucher dürfen also, wie im Ladengeschäft auch, die Matratzen hinreichend ausprobieren.

Das Matratzen-Urteil des BGH

Ein Verbraucher klagte bis zum Bundesgerichtshof, weil ein Internethändler seine online gekaufte Matratze nicht zurücknehmen wollte. Der Käufer hatte die Matratze mit dem Kaufpreis von circa 1.100 Euro aus der versiegelten Schutzfolie ausgepackt, um sie zu testen. Anschließend hatte er den Vertrag widerrufen und die Ware auf eigene Kosten zurückgesendet.

Der Shop verweigerte die Rücknahme: In seinen AGB stünde ja, dass das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren vorzeitig erlösche, wenn die Versiegelung entfernt würde. Er berief sich dabei auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB: Nach der Lieferung ausgepackte Waren sind nicht zur Rückgabe geeignet, wenn sie wegen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt waren.

Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2019: Wer eine Matratze im Internet kauft, kann den Vertrag auch ohne Versiegelung widerrufen. Bei Matratzen handelt es sich demnach nicht um Waren, die wegen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene für die Rückgabe ungeeignet sind. Wie Kleidungsstücke auch kommen Matratzen direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt. Sie können danach gründlich gereinigt oder desinfiziert und wieder zurück auf den Markt gebracht werden, so die Richter. Zudem soll das Widerrufsrecht Verbraucher bei Käufen im Fernabsatz schützen, wenn sie die Ware und deren Eigenschaften vor Vertragsabschluss nicht wie in einem Geschäft ansehen können.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern enorm und schafft Sicherheit. Der Verbraucher bekam im Übrigen den vollen Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten zurück.

  • Wer zahlt die Kosten für Rückversand oder Abholung?
    Der Händler muss Ihnen bei Widerruf nicht nur den vollen Kaufpreis zurückerstatten, sondern auch die Lieferkosten zu Ihnen; im Gegenzug müssen Sie jedoch die Rücksendung zahlen. Manche Händler übernehmen diese aus Kulanz, deshalb lohnt gleich bei Bestellung ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    Anders sieht es aus, wenn die Matratze einen Mangel hat: Der Verkäufer muss bei berechtigter Reklamation auch für die Hin- und Rücksendekosten aufkommen, denn es ist seine Pflicht, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Tipp: Weist ein Händler bei der Bestellung nicht auf die Kosten für Rücksendungen hin (meistens über prominent verlinkte AGB), müssen Sie diese auch nicht tragen

  • Auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung achten
    Sie sollten prüfen, ob die Widerrufsbelehrung frist- und ordnungsgemäß erfolgt ist. Wurden Sie nicht oder falsch über Ihr Recht informiert, haben Sie nach Kauf sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit für Ihren Widerruf und sind nicht zu Wertersatz verpflichtet. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein Händler behauptet: „Reduzierte Ware ist vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.“


2. Matratzen im Geschäft kaufen

Sie entscheiden sich, eine Matratze im Geschäft zu kaufen. Sie können im Geschäft probeliegen und bekommen die Matratze nach Hause geliefert oder nehmen Sie gleich im Auto mit.

  • Habe ich im Geschäft ein Widerrufsrecht?
    Nein, denn Sie konnten die Matratze im Laden ausreichend auf ihre Beschaffenheit hin testen. Falls Sie die Matratze im Laden nicht testen konnten, können Sie mit dem Händler einen Probezeitraum vereinbaren, in dem Sie die Matratze bei Nichtgefallen zurückgeben können. Dies sollten Sie aus Beweisgründen schriftlich festhalten.

  • Habe ich ein Umtauschrecht?
    Verkäufer können ein Umtauschrecht freiwillig einräumen und nachträglich erlauben. Dies beruht jedoch einzig auf Kulanz. Nicht mehr originalverpackte oder bereits benutzte Waren können vom Umtausch ausgeschlossen werden.

  • Was wenn meine Matratze einen Fehler hat?
    Auch bei Matratzen haben Kunden ein Recht auf Gewährleistung: Sie gilt zwei Jahre nach Übergabe der Neuware. Hat die Matratze einen Mangel, muss der Verkäufer diesen beheben. Er darf nicht pauschal an den Hersteller verweisen. In den ersten sechs Monaten nach Kauf geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (Beweiserleichterung). Hier muss der Käufer dem Händler nur den Mangel an der Matratze aufzeigen. Ab dem siebten Monat muss der Käufer sowohl nachweisen, dass die Matratze mangelhaft ist, als auch, dass dieser Fehler bereits bei Übergabe vorlag. Gewährleistung gilt übrigens auch für reduzierte Ware, selbst wenn sie laut einem Schild vom Umtausch ausgeschlossen ist. Denn auch Schnäppchen müssen in einem einwandfreien Zustand sein.


3. Matratzen an der Haustür kaufen

Matratzen an der Haustür zu kaufen, erscheint zunächst praktisch: Die neue Matratze ist sofort da, die alte wird gleich entsorgt. Doch die Gefahr besteht, dass speziell geschulte Vertreter einem mit sehr überzeugenden Verkaufsmethoden mehr aufschwatzen, als man eigentlich kaufen wollte.

  • Ihr Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
    Auch bei Matratzengeschäften an der Haustür haben Sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Verbraucherinnen und Verbraucher berichteten uns in der Vergangenheit jedoch von Schwierigkeiten, falls sie vom Kauf zurücktreten wollten. Oft gingen die Fälle vor Gericht, da die Unternehmer nicht mehr versiegelte oder bereits benutzte Ware nicht zurücknehmen wollten. Auch hier gilt das BGH-Urteil vom Juli 2019: Wer eine Matratze im Fernabsatz kauft, kann den Vertrag auch nach Entfernen der Versiegelung widerrufen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Haustürgeschäfte als Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Auch ist es kein Argument, dass die Ware nicht mehr oder nur mit Preisverlusten an Dritte weiterverkauft werden könne. Denn laut BGB schuldet der Verbraucher dem Unternehmen keinen Wertersatz für eine mögliche Ingebrauchnahme der Ware, wenn er nur die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise einer Ware prüft.

  • Auf ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung achten
    Immer sollten Verbraucher zudem prüfen, ob die Widerrufsbelehrung frist- und ordnungsgemäß ausgehändigt wurde. Ist dies nicht der Fall, haben sie nach ihrem Kauf sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit für Ihren Wiederruf und sind nicht zu Wertersatz verpflichtet.

Das haben Verbraucher erlebt

Ein Kopfkissen im Wert von 80 Euro geschenkt – das versprach eine Werbeanzeige, auf die das Ehepaar K. sich meldete. Der Vertreter, der daraufhin die Eheleute besuchte, brachte nicht nur das Kissen mit. Der geschulte Verkäufer schaffte es außerdem, dem Paar zwei Matratzen im Wert von 3.600 Euro anzudrehen. Als die beiden den Kauf an der Haustüre später bereuten, wandten sie sich an die Verbraucherzentrale.

Grundsätzlich gilt bei Geschäften an der Haustür ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Verbraucher können einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Es gibt Ausnahmen, auf die sich auch die Anbieter von Matratzen in der Vergangenheit beriefen: Versiegelte Waren können aus hygienischen Gründen, wenn die Versiegelung entfernt wurde, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jedoch, dass Verbraucher das Recht haben, im Fernabsatz gekaufte Matratzen hinreichend auszuprobieren und dafür die Versiegelung zu entfernen. Dem Ehepaar riet die Verbraucherzentrale, einen Widerruf schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Unternehmen zu erklären. Sie sollten außerdem auch das SEPA-Lastschriftmandat und die Einverständniserklärung zur Entsorgung der Altmatratzen schriftlich widerrufen.

Der Anbieter akzeptierte in diesem Fall den Widerruf, zahlte das Geld zurück und holte die Matratzen kostenlos ab. Lediglich die alten Matratzen bekam das Paar nicht zurück, die waren zwischenzeitlich schon entsorgt.


4. Matratzen auf der Messe kaufen

Kaufen Sie eine Matratze auf einer Messe, ist nicht sicher, ob Sie Ihren Vertrag im Nachhinein widerrufen können. Die Rechtslage ist hier sehr kompliziert. Normalerweise gilt bei Käufen außerhalb eines Geschäftsraums ein Widerrufsrecht. Ob der Messestand als Geschäftsraum zählt oder nicht, hängt davon ab, wie der Händler sein Geschäft betreibt, und von Faktoren wie Erscheinungsbild des Standes, Informationen über die Messe und anderen Details.

Verkauft ein Unternehmer seine Waren zum Beispiel ausschließlich oder regelmäßig auf Messen, gilt der Messestand als Geschäftsraum, in dem er seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Sie hätten in dem Fall kein Widerrufsrecht, außer Sie wurden beim Abschluss des Vertrags überrumpelt. Lesen Sie ausführlich, warum Sie Vorsicht bei Messekäufen walten lassen sollten.

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