Kostenloses Online-Seminar "Hol dir die Sonne ans Haus - Solarstrom von Balkon und Terrasse" am 23. Juni um 12 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Dreiste Maschen von Stromanbieter sind rechtswidrig

Stand:
Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2019, Az. 84 O 96/19

Als Servicegesellschaft der 365 AG hatte die immergrün-Energie GmbH Verbrauchern Boni nicht ausbezahlt, Widerrufsformulare vorenthalten und ordentliche Kündigungen zu Unrecht abgewiesen.

Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2019, Az. 84 O 96/19, Urteil ist rechtskräftig

Der Unternehmer hat seine vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung eines Sofortbonus zu erfüllen und zwar ohne Aufforderung durch den Verbraucher.
Der Unternehmer ist auch verpflichtet, über das Widerrufsrecht zu informieren und ein Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Eine Kündigung, die vom Verbraucher fristgerecht ausgesprochen wird, kann von einem Unternehmer nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, der Verbraucher habe den falschen Endzeitpunkt genannt.

Off

Es ist irreführend und unlauter nach §§3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn ein Unternehmen einem Verbraucher für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages einen Sofortbonus, der innerhalb von 90 Tagen nach Lieferungsbeginn ausbezahlt werden soll, verspricht, und entgegen dieser Vereinbarung den Sofortbonus nicht zu Auszahlung bringt. Auch wenn dem Unternehmen die Bankverbindung nicht bekannt ist, hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher den versprochenen Bonus fristgerecht erhält. Das Vorbringen des Unternehmers, der Kunde habe die Auszahlung verlangen müssen, wies das Gericht ausdrücklich zurück. Auch ein Unternehmer erwarte vom Kunden, dass dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne weitere Aufforderung fristgerecht nachkommt.

Wenn ein Unternehmer dem Verbraucher das Widerrufsformular nur über einen Download zur Verfügung stellt, genügt dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht. Der Unternehmer ist vielmehr verpflichtet das Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 EGBGB.

Das Unternehmen hatte die Kündigung der Verbraucherin mit dem Argument zurückgewiesen, die Kündigung wäre nicht form- und fristgerecht ausgesprochen und sie habe einen falschen Endzeitpunkt genannt. Nachdem die Kündigung aber Form- und fristgerecht ausgesprochen wurde, ist die Zurückweisung der Kündigung irreführend und unzulässig nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr.7 UWG.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Köln vom 23.10.2019 (84 O 96/19, rechtskräftig)

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Heizung
Der Preisschock sitzt tief: Der Stopp an der Tankstelle, aber auch die Kosten für Strom und fürs Heizen reißen dicke…
Strom und Wärme selbst erzeugen
Wer sich von Energieversorgern unabhängig macht, kann steigenden Energiepreisen gelassen entgegensehen und die eigene…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Schmuckbild

Heizung im Sommerbetrieb

So sparen Sie Energie, ohne auf Komfort zu verzichten

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.