Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Intransparente Preiserhöhung durch den Stromanbieter

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.3.2023, 103 O 55/21

Eine Preiserhöhung durch den Stromanbieter muss dem Verbraucher klar und verständlich und unter Verweis auf sein Sonderkündigungsrecht mitgeteilt werden.
Off

Die Primastrom GmbH, die schon mehrfach im Fokus der Verbraucherzentrale war (2019, 2021, 2022, Musterklage gegen Preiserhöhungen), ist in den vergangenen Monaten stark durch unzulässige Preiserhöhungen aufgefallen. Eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden gingen wegen Geschäftspraktiken ein, bei denen Preiserhöhungen versteckt in anderen Dokumenten einseitig durch Primastrom durchgeführt wurden.

Auch in dem vorliegenden Fall erhielt ein Verbraucher etwa zwei Monate nach dem Vertragswechsel ein Schreiben mit der Überschrift „Preis- und Vertragsinformationen“. Dieses Schreiben erweckte den Eindruck eines Angebots zur Tarifumstellung und allgemeiner Informationen. Dabei wurde aber bereits die einseitig vorgenommene Preiserhöhung als Vergleichspreis herangezogen, um ein angeblich günstigeres Angebot zu unterbreiten. Die eigentliche Preiserhöhung fand sich an versteckter Stelle des Schreibens.

Bei einem solchen einseitigen Preiserhöhungsverlangen stehen Verbraucher:innen aber auch Sonderkündigungsrechte zu. Auch auf diese wurde in dem vorliegenden Schreiben nur völlig unzureichend hingewiesen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, um solche Preiserhöhung für die Zukunft zu unterbinden. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der Primastrom GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Berlin hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2023 unter dem Aktenzeichen 103 O 55/21 solche einseitigen Preiserhöhungen wegen Intransparenz untersagt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Berlin vom 21.3.2023 (Az. 103 O 55/21)

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
Junger Mann sitzt mit Laptop auf dem Sofa

Umfrage: Jede:r Zehnte ohne private Haftpflicht-Versicherung

Neuer Versicherungs-Check der Verbraucherzentralen hilft,
Lücken bei wichtigem Schutz zu erkennen
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot