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Intransparente Preiserhöhung durch den Stromanbieter

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.3.2023, 103 O 55/21

Eine Preiserhöhung durch den Stromanbieter muss dem Verbraucher klar und verständlich und unter Verweis auf sein Sonderkündigungsrecht mitgeteilt werden.
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Die Primastrom GmbH, die schon mehrfach im Fokus der Verbraucherzentrale war (2019, 2021, 2022, Musterklage gegen Preiserhöhungen), ist in den vergangenen Monaten stark durch unzulässige Preiserhöhungen aufgefallen. Eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden gingen wegen Geschäftspraktiken ein, bei denen Preiserhöhungen versteckt in anderen Dokumenten einseitig durch Primastrom durchgeführt wurden.

Auch in dem vorliegenden Fall erhielt ein Verbraucher etwa zwei Monate nach dem Vertragswechsel ein Schreiben mit der Überschrift „Preis- und Vertragsinformationen“. Dieses Schreiben erweckte den Eindruck eines Angebots zur Tarifumstellung und allgemeiner Informationen. Dabei wurde aber bereits die einseitig vorgenommene Preiserhöhung als Vergleichspreis herangezogen, um ein angeblich günstigeres Angebot zu unterbreiten. Die eigentliche Preiserhöhung fand sich an versteckter Stelle des Schreibens.

Bei einem solchen einseitigen Preiserhöhungsverlangen stehen Verbraucher:innen aber auch Sonderkündigungsrechte zu. Auch auf diese wurde in dem vorliegenden Schreiben nur völlig unzureichend hingewiesen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, um solche Preiserhöhung für die Zukunft zu unterbinden. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der Primastrom GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Berlin hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2023 unter dem Aktenzeichen 103 O 55/21 solche einseitigen Preiserhöhungen wegen Intransparenz untersagt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Berlin vom 21.3.2023 (Az. 103 O 55/21)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.