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Unzulässige Werbeanrufe/Widerrufsrecht veralteter Widerrufsbelehrungen

Stand:
Landgericht München II, Urteil vom 01.12.2022, 2HK O 4839/21

Werbeanrufe sind nur mit Einwilligung des Verbrauchers zulässig. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nur bei einer wirksamen Widerrufsbelehrung.
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Ein Anbieter von Photovoltaik-Anlagen hatte einen Verbraucher auf dem privaten Telefonanschluss kontaktiert, um in der Privatwohnung eine Beratung durchzuführen. Eine Einwilligung zu solchen Anrufen konnte vom Anbieter nicht nachgewiesen werden. Der später ausgeübte Widerruf hinsichtlich des Vertrages, der bei dem anschließenden Hausbesuch abgeschlossen wurde, wurde als verspätet zurückgewiesen, obwohl die dem Verbraucher ausgehändigte Belehrung fehlerhaft und veraltet war. Das Gericht entschied, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung zu unterlassen sind. Auch darf ein Widerruf nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und daher die Frist noch nicht abgelaufen ist. Entsprechend durfte eine Stornogebühr nicht gefordert werden, da der Vertrag nicht gekündigt, sondern widerrufen wurde.

Die von der Verbraucherzentrale angeforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, deshalb wurde Klage beim Landgericht München II eingereicht.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2022 erging dort am 01.12.2022 unter dem Aktenzeichen 2HK O 4839/21 ein Endurteil, welches der Verbraucherzentrale Recht gab. Der Anbieterin wurde untersagt, bei Verbraucher:innen anzurufen, um Beratungstermine zu vereinbaren, sofern ein Einverständnis zu einem solchen Werbeanruf nicht zuvor erteilt wurde. Weiter wurde es der Anbieterin untersagt, den Widerruf als verspätet zurückzuweisen, sofern die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft war, sowie bei Ausübung des Widerrufsrechtes eine Stornogebühr zu beanspruchen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München II vom 1.12.2022 (Az. 2HK O 4839/21)

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.