Die Bank hat im Jahr 2017 ihre Kund:innen angeschrieben und auf eine Vertragsänderung der Kontoverträge hingewiesen. Unter anderem wurde ein Negativzins in Höhe von minus 0,4% eingeführt. Als Zustimmung wurde seitens der Bank gewertet, wenn auf den Geldkonten der Kund:innen am 15.03.2017 ein Habensaldo auf dem Konto war. Darin sei durch schlüssiges Verhalten die Zustimmung zur Vertragsänderung zu sehen.
Da dieses rechtswidrige Verhalten der Bank gegen die BGH Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 verstößt, hat sich ein Verbraucher gewehrt und uns um Hilfe gebeten
Wir haben die Bank abgemahnt und aufgefordert diese rechtswidrige Verhalten einzustellen und uns eine Unterlassungserklärung zu geben.
Da die Bank das abgelehnt hat, haben wir am Landgericht Frankfurt Klage eingereicht. Das Gericht hat uns Recht gegeben und auch die Berufungsinstanz, das OLG Frankfurt, hat die Bank dazu verurteilt, sich nicht mehr auf diese Vertragsänderung zu berufen, da sie rechtswidrig war.