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Ohne aktive Zustimmung: Vertragsänderung trotz schlüssigem Verhalten unwirksam

Stand:
LG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2022, Az. 3-06 O 3/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2023, Az. 6 U 107 / 22

Die FlatexDEGIRO Bank hat die Zustimmung der Kund:innen zur Einführung des Negativzins daran festgemacht, dass die Kund:innen ihr Guthaben auf dem Konto belassen haben.

Die FlatexDEGIRO Bank hat die Zustimmung der Kund:innen zur Einführung des Negativzins daran festgemacht, dass die Kund:innen ihr Guthaben auf dem Konto belassen haben. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, dass dies unzulässig ist, wurde durch das OLG Frankfurt am Main bestätigt.

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Die Bank hat im Jahr 2017 ihre Kund:innen angeschrieben und auf eine Vertragsänderung der Kontoverträge hingewiesen. Unter anderem wurde ein Negativzins in Höhe von minus 0,4% eingeführt. Als Zustimmung wurde seitens der Bank gewertet, wenn auf den Geldkonten der Kund:innen am 15.03.2017 ein Habensaldo auf dem Konto war. Darin sei durch schlüssiges Verhalten die Zustimmung zur Vertragsänderung zu sehen, so die Bank.

Da dieses rechtswidrige Verhalten gegen die BGH Rechtsprechung aus dem Jahr 2021 verstößt, wehrte sich ein Verbraucher dagegen und bat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg um Hilfe. Wir haben die Bank abgemahnt und aufgefordert dieses rechtswidrige Verhalten einzustellen und uns eine Unterlassungserklärung zu geben.

Da die Bank das abgelehnt hat, haben wir am Landgericht Frankfurt Klage eingereicht. Das Gericht entschied im Sinne der Verbraucherzentrale: Eine Bank kann aus einem Formschreiben, das an eine Vielzahl von Kundinnen und Kunden verschickt wird, keine individuelle Vereinbarung herleiten, wenn das Einverständnis lediglich aus dem Habenstand zu einem bestimmten Stichtag fingiert wird.

Die FlatexDEGIRO wollte das Urteil nicht anerkennen und legte Berufung beim OLG Frankfurt ein. Aber auch die Berufungsinstanz verurteilte die Bank dazu, sich nicht mehr auf diese Vertragsänderung zu berufen, da sie rechtswidrig war.

Zum Volltext der Entscheidungen:

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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