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Unzulässige Drohung mit Rechtsanwalt

Stand:
LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, 5 O 12/22

Die Behauptung ein Vertrag wurde geschlossen und die Drohung mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, sofern überhaupt kein Vertrag abgeschlossen wurde.
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Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH (im Folgenden „F.A.S.I. GmbH“) mit Sitz in Limburg an der Lahn wirbt telefonisch für Gewinnspiele und verknüpft diese mit Zeitschriftenabonnements. Zugleich wird eine Testmitgliedschaft für Auslandskrankenversicherungen und Reiserückholversicherungen angekündigt. Vertrieben werden diese unter anderem im Rahmen von Zeitschriftenabonnements. Nach Ablauf einer solchen „Testmitgliedschaft“ mahnte die Beklagte den Verbraucher zur Zahlung unter Androhung anwaltlicher Beauftragung an. Der Verbraucher wurde von einer „Qualitätskontrolle“ der Beklagten angerufen, um die Vertragsdokumente durchzusprechen.

Eine wirksame Erklärung zum Vertragsschluss des Versicherungsvertrages wurde durch den Verbraucher nicht abgegeben.

Gleichwohl wurde dem Verbraucher eine solche Versicherung nach Ablauf des Testzeitraums in Rechnung gestellt. Eine zunächst erfolgte Lastschrift buchte der Verbraucher zurück, nach der Androhung von Weiterungen überwies der Verbraucher den Betrag in Höhe von 89,00 € an die F.A.S.I. GmbH. Diese Überweisung ist jedoch nicht als konkludente Vertragsannahme zu sehen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten jedoch enthält die unwahre Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, damit in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Verbraucher nicht mehr zur Zahlung aufgefordert wird und auch keine Drohung mit Rechtsverfolgungskosten mehr ausgesprochen wird, obwohl ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der F.A.S.I. GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 unter dem Aktenzeichen 5 O 12/22 die entsprechenden Aufforderungen untersagt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Limburg an der Lahnseldorf vom 17.3.2023 (Az. 5 O 12/22 )

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