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Verbraucherzentrale gewinnt gegen Allianz Lebensversicherungs-AG in Revisionsinstanz

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2023, 53 O 214/22
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.1.2025, 2 U 143/23
BGH, Urteil vom 10.12.2025, IV ZR 34/25

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Allianz Lebensversicherungs-AG vor, die der Versicherung die Möglichkeit einräumte, den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Urteil des OLG Stuttgart im Sinne der Verbraucherzentrale.
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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welche sich die Allianz Lebensversicherungs-AG gegenüber Versicherten berufen hat, angegriffen.

Diese Klausel gibt der Versicherung die Möglichkeit den Rentenfaktor, der zur Berechnung der Rente dient, einseitig herabzusetzen. Die Versicherungsbedingungen sahen dabei aber insbesondere nicht vor, dass der Rentenfaktor wieder nach oben zu korrigieren ist, wenn sich die Berechnungsgrundlagen zugunsten der Verbraucher:innen wieder verbessern.

Die Verbraucherzentrale vertritt dabei die Auffassung, dass durch eine solche Klausel die Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt werden.

Die Verbraucherzentrale hat den Versicherer zunächst außergerichtlich aufgefordert, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale benachteiligende Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf diese zu berufen. In dem anschließenden Gerichtsverfahren hatte das Landgericht Stuttgart zugunsten des Versicherers entschieden und die Klausel als nicht unwirksam erklärt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt (Az. 2 U 143/23).

Das Oberlandesgericht folgte mit seiner Entscheidung nun der Argumentation der Verbraucherzentrale. Dem Versicherer wurde damit untersagt, sich gegenüber Verbraucher:innen auf die streitgegenständliche oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder eine solche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Maßgebend für das Gericht war hierbei, dass die angegriffene Klausel zwar dem Versicherer einseitig die Möglichkeit einräumte, die Rentenhöhe herabzusetzen, allerdings nicht vorsah, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig besserten.

Eine bloße freiwillige Zusage, den Rentenfaktor gegebenenfalls wieder zu erhöhen, reiche nicht aus. Eine solche Verpflichtung müsse sich spiegelbildlich ebenfalls aus den Versicherungsbedingungen ergeben. 

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des beklagten Versicherers entschieden, dass der Beklagten untersagt wird, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages der Allianz RiesterRente auf eine Klausel zu berufen, nach welcher der Versicherer berechtigt war den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen, ohne zugleich für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors verpflichtet zu sein.

 


 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Stuttgart vom 10.7.2023 (Az. 53 O 214/22)

Urteil des OLG Stuttgart vom 30.1.2025 (Az. 2 U 143/23)

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25)

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