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Versäumnisurteil wegen fehlender Informationen im Fernabsatz

Stand:
Landgericht Regensburg, Versäumnisurteil vom 05.10.2023 (Az. 2 HK O 1360/23)

Fehlende Informationen beim Abschluss von entgeltpflichtigen Abonnementsverträgen. Keine Klarstellung wie sichergestellt wird, dass es sich bei den veröffentlichten Kundenbewertungen, um authentische Kundenbewertungen handelt.
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Die Klägerin wendete sich dagegen, dass die Jakob Management CH GmbH im Zusammenhang mit dem Anbieten von entgeltpflichtigen Finanzinformationen Verbraucher in die Irre führt und zwingende gesetzliche Transparenzvorgaben nicht einhält.

  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach erfolgloser Abmahnung Klage beim Landgericht Regensburg eingereicht. Das Landgericht Regensburg hat ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen.
  • Mit dem Urteil wurde der Anbieterin unter anderem die falsche Beschriftung eines Bestellbuttons im Zusammenhang mit dem Abschluss von entgeltpflichtigen Abonnementsverträgen untersagt. Weiter wurde die Beklagte verurteilt wegen eines fehlerhaften Impressums sowie fehlender Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der entgeltpflichtigen Dienstleistung unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung. Antragsgemäß wurde der Beklagten weiter untersagt Kundenbewertungen zu veröffentlichen, die per Zufall ausgewählt wurden, ohne hinreichend transparent zu erläutern, wie sichergestellt wird, dass es sich bei den Kundenbewertungen tatsächlich um solche handelt, die von eigenen Kunden abgegeben werden.

Zum Volltext der Entscheidung

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
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Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln