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Vertragsabschluss und Zahlungsaufforderung nach angeblichem Telefonvertrag

Stand:
LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, 5 O 13/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23

Im Rahmen von angeblichen „Qualitätskontrollen“ trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass hierbei wirksam ein weiterer Vertrag abgeschlossen wurde.
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Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH (im Folgenden „F.A.S.I. GmbH“) mit Sitz in Limburg an der Lahn bietet Auslandskrankenversicherungen und Reiserückholversicherungen an. Vertrieben werden diese unter anderem im Rahmen von Zeitschriftenabonnements. Dabei wird ein Verbraucher, nachdem er ein solches Abonnement abgeschlossen hat, von einer „Qualitätskontrolle“ angerufen, um die Vertragsdokumente durchzusprechen. Bei diesen Gesprächen wurde dann im Verlauf ein Versicherungspaket zunächst als Probemitgliedschaft angeboten, welche sich nach drei Monaten automatisch verlängert. Dieses Geschäftsgebaren ist schon mehrfach in der Beratung von Verbraucher:innen aufgefallen und wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auch schon mehrfach abgemahnt.

Dass bei diesen Gesprächen keine wirksame Erklärung zum Vertragsschluss durch die Verbraucher vorlag, bestätigte auch bereits das Landgericht Limburg an der Lahn mit Urteil aus dem Jahr 2016. Auch nachdem die Methode des Unternehmens geändert wurde, wurde durch die Verbraucherzentrale erneut abgemahnt (wir berichteten).

In dem nun vorliegenden Fall wurde einem Verbraucher eine solche Versicherung nach Ablauf des Probezeitraums in Rechnung gestellt. Einer erfolgten Lastschrift durch die F.A.S.I. GmbH wurde nicht widersprochen. Im folgenden Jahr wurde der Verbraucher zur Zahlung aufgefordert, da andernfalls eine Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei und dies „zusätzliche erhebliche Kosten zur Folge hätte.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das Unternehmen zunächst abgemahnt, damit in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Verbraucher nicht mehr zur Zahlung aufgefordert wird und auch keine Drohung mit Rechtsverfolgungskosten mehr ausgesprochen wird, obwohl ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Da außergerichtlich keine Einsicht erzielt wurde und eine Unterlassungserklärung seitens der F.A.S.I. GmbH nicht abgegeben wurde, haben wir beim Landgericht Klage erhoben.

Das Landgericht Limburg an der Lahn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2023 unter dem Aktenzeichen 5 O 13/22 geurteilt, dass eine nicht erfolgte Rückbuchung einer Lastschrift keine Annahme eines Vertragsangebots darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass die F.A.S.I. GmbH bereits mit einem vorhergehenden Schreiben suggerierte, dass ein Vertrag bereits zustande gekommen ist. Solche Schreiben ohne das Vorliegen eines Vertragsschlusses sowie die darauffolgenden Mahnschreiben wurden dem Unternehmen nun erneut unter Androhung eines Ordnungsgeldes vom Gericht untersagt. Nachdem der Anbieter Berufung eingelegt hatte, bestätigte das OLG Frankfurt am Main jedoch das erstinstanzliche Urteil.


Zum Volltext der Entscheidungen:

Urteil des LG Limburg an der Lahn vom 17.3.2023, Az. 5 O 13/22

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23

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