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Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
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Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass mit Preisermäßigungen nach den Vorgaben der Preisangaben Verordnung nur dann korrekt geworben werden kann, wenn der Referenzpreis für die angekündigte Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage ist. Die Verbraucherzentrale hat den Discounter Aldi Süd wegen dessen Preisewerbung abgemahnt.

Von dem Gericht der ersten Instanz, dem Landgericht Düsseldorf wurde die Frage unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der europäische Gerichtshof hat auf die Vorlagefrage des Landgerichtes Düsseldorf mit Urteil vom 26.09.2024 geantwortet, dass durch die gesetzliche Regelung ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll. Die Angabe des Referenzpreises, also des Preises, der der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage war, soll verhindern, dass Händler mit Preisen jonglieren und gefälschte Preisermäßigungen ankündigen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Preisermäßigung der Referenzpreis auch der Preis, auf den sich eine prozentuale Preisermäßigung, mit der geworben wird, beziehen muss. 

Nach der Vorlageentscheidung des EuGH hast das Landgericht Düsseldorf unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des EuGH den Anbieter antragsgemäß verurteilt. 


Zum Volltext der Entscheidung:

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 (38 O 182/22)

EuGH, Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23)

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023 (38 O 182/22)

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.