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Irreführende Blickfangwerbung „20%² auf alle Ostersüßwaren“

Stand:
OLG Nürnberg, Urteil vom 23. Juli 2024, Az. 3 U 392/24

Die Ankündigung „20%² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“ ist eine „dreiste“ Lüge, wenn in der Fußnote zu ² im Prospekt bestimmte Ostersüßwaren ausgenommen werden.
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Der Lebensmitteldiscounter Netto hatte in einem Werbeprospekt blickfangmäßig hervorgehoben angekündigt, dass alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert mit einem 20 %-igen Preisnachlass verkauft würden. Diese Ankündigung war mit einem Hinweis auf eine Fußnote versehen. In der Fußnote wurde dann darüber aufgeklärt, dass Artikel bestimmter Marken von der angekündigten Rabattaktion ausgenommen werden.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung geurteilt, dass es sich im Hinblick auf die Einschränkungen in der Fußnote bei der Ankündigung „20% auf alle Ostersüßwaren“ um eine nicht korrigierbare, falsche Angabe handelt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt. Damit handele es sich bei der werblichen Ankündigung um eine „dreiste Lüge“. Die Ankündigung „alle“ Ostersüßwaren ist einer Relativierung nicht zugänglich.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Netto Klage beim zuständigen Landgericht Amberg eingereicht. Dieses hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun im Interesse der Verbraucher:innen unserer Berufung Recht gegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

 


Zur Entscheidung im Volltext

Urteil des OLG Nürnberg vom 23. Juli 2024, Az. 3 U 392/24

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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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