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Rücknahme deformierter Pfand-Getränkedosen darf nicht verweigert werden

Stand:
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2023, 2 U 32/22

Die LIDL Vertriebs GmbH & Co KG darf die Rücknahme deformierter Getränke-Pfanddosen nicht verweigern.
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Ein Verbraucher wollte deutlich deformierte Pfanddosen zurückgeben. Dies wurde ihm vom Mitarbeiter verweigert mit der Begründung, die Dosen wären entweder mutwillig beschädigt oder aus einem Pfandautomaten entwendet, also doppelt zurückgegeben worden. Der Lebensmitteldiscounter vertrat die Auffassung, es müssten nur Verpackungen zurückgenommen werden, die u.a. die gleiche Form aufwiesen, wie die in Verkehr gebrachten Verpackungen. Das Oberlandesgericht ist der Verbraucherzentrale gefolgt. Die Pfandauszahlungspflicht ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung. Der abfallbezogene Sinn von § 31 Verpackungsgesetz würde konterkariert, wenn nur Verpackungen in der Originalform zurückgenommen werden würden. Ein Interesse an einer pfleglichen Behandlung einer Einweg-Dose besteht nicht, wenn die Dose nach Rücknahme so wieso zerstört werde. Ein Verdacht, die Dosen seien vielleicht aus dem Pfandautomaten entwendet und würden damit doppelt zurückgegeben, lässt die Rückzahlungspflicht unberührt.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale Klage gegen den Discounter eingereicht. Bereits das erstinstanzliche Gericht hatte im Sinne der Verbraucherzentrale entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ebenfalls im Sinne der Verbraucher entschieden.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.6.2023 (Az. 2 U 32/22)

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

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