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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lotto-Spielgemeinschaften

Stand:
LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 23.1.2022, 53 O 123/22

Schriftformerfordernisse, Gerichtsstandsvereinbarungen und benachteiligende Spielbedingungen eines Anbieters für Lotto-Spielgemeinschaften sind unwirksam.

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Die Ancosoft Marketing Ltd. regelte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass das Recht Zyperns Geltung haben soll. Den Spielgemeinschaften wurde vorgeschrieben, dass Widerruf oder etwaige Einwendungen schriftlich zu erheben sind. Auch in den weiteren Bedingungen, die Kündigung des Vertrages, Geltendmachung von Ansprüchen oder die Beilegung von Streitigkeiten betrafen, wurden Verbraucherrechte unzulässig verkürzt.

Weil die Ancosoft Marketing Ltd. nach Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Stuttgart erhoben.

Am 23.01.2022 erging dort unter dem Aktenzeichen 53 O 123/22 ein Versäumnisurteil. Der Ancosoft Marketing Ltd. ist es untersagt, die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und sich auf die unzulässigen Klauseln zu berufen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Versäumnisurteil Landgericht Stuttgart vom 23.1.2022 (Az. 53 O 123/22)

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
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