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Auskunftserteilung über gespeicherte personenbezogenen Daten erst nach knapp 2 Monaten

Stand:
Die Auskunftserteilung nach der DSGVO über gespeicherte personenbezogene Daten hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. „Mahngebühren“, die nicht entstanden sind, können nicht beansprucht werden.
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Ein Verbraucher hat eine Mahnung über eine angeblich offene Rechnung erhalten. In diesem Mahnschreiben waren zwei Mahngebühren von 2,50 € enthalten. Der angeschriebene Verbraucher hatte jedoch keine der in dem Mahnschreiben aufgeführten Bestellungen getätigt und auch keine vorherigen Mahnungen erhalten. Nach Erhalt der Mahnung erklärte der Verbraucher, dass er Opfer eines Identitätsdiebstahles geworden war und forderte unter Fristsetzung dazu auf ihm mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert waren. Auskunft über die gespeicherten Daten wurden ihm von der Betreiberin des Online-Shops, dieFashion ID GmbH Co.KG, einem Tochterunternehmen der Peek & Cloppenburg KG erst knapp 2 Monate nach dem Auskunftsbegehren erteilt.

Sowohl die „Mahngebühr“, die tatsächlich nicht entstanden ist, als auch die verspätete Auskunftserteilung im Hinblick auf die gespeicherten personenbezogenen Daten ist unzulässig.

Das haben wir gemacht

  • Wir haben die Betreiberin des Online-Shops abgemahnt und dazu aufgefordert im Hinblick auf die unzulässige Mahngebühr als auch bezüglich des Verstoßes gegen die DSGVO eine Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Da eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war, haben wir beim zuständigen Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Fashion ID GmbH Co.KG, die Betreiberin des Online-Shops eingereicht.
  • Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung, Az. 34 O 41/23 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Eine „Mahngebühr“ kann für Kosten für Porto, Druck und Papier nur verlangt werden, wenn diese Mahngebühr tatsächlich in dieser Höhe entstanden ist. Entsprechende Kosten sind für das versandte Schreiben nicht entstanden, dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet, damit war die Geltendmachung dieser Kosten aber nicht zulässig. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, zu verlangen. Diese beanspruchte Auskunft ist innerhalb eines Monats zu erteilen, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Bei diesen Vorschriften handelt es ich um Marktverhaltensvorschriften. Die Auskunftspflicht und auch die diesbezügliche Frist dienen dem Verbraucherschutz. Sie ermöglichen es dem Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung über sein weiteres Handeln in diesem Geschäftskontakt zu treffen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Düsseldorf vom 15.03.2024, Az. 34 O 41/23

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