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Die L’Oréal Produktion Deutschland GmbH darf Mogelpackung nicht mehr verwenden

Stand:
LG Karlsruhe, Urteil vom 18.8.2023, 13 O 19/22 KfH

Das Unternehmen hat eine Waschgel in einer nur zu Hälfte befüllten Tube mit Sichtblenden angeboten.
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Das Unternehmen hat die Verpackung des Waschgels so gestaltet, dass der Tubendeckel auch als Standfuß dient. Ungefähr ab der Hälfte der Tube wird die Sicht durch eine farbig gestaltete Blende verdeckt. Nimmt man nun die Tube in die Hand und liest sich das Etikett durch, sieht man, dass die Tube mindestens bis zur Sichtblende befüllt ist und gewinnt den Eindruck, dass die Tube mehr als halb voll ist. Tatsächlich ist der Hohlraum fast genauso groß, wie der befüllte Raum. Damit verstößt die Verpackung gegen das Mess-und Eichgesetz und gilt als irreführend.

Wir haben L’Oréal Produktion Deutschland GmbH abgemahnt. Zudem haben wir parallel die L'Oréal Deutschland GmbH abgemahnt, da beide Unternehmensteile am Vertrieb des Waschgels beteiligt sind. Das Unternehmen hat sich aber jeweils geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Daraufhin haben wir Klage am Landgericht Karlsruhe Klage erhoben. Leider hat sich das Verfahren stark verzögert, da wir den Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet haben. Dafür haben wir gewonnen. Das parallele Verfahren haben wir in zweiter Instanzen verloren und haben Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Dieser hat die Revision zugelassen und mit Urteil vom 29.05.2024 (Az. I ZR 43/23) die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Anbieterin antragsgemäß verurteilt. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Karlsruhe vom 18.8.2023 (Az. 13 O 19/22 KfH )

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