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Irreführende Werbung für dauerhafte Haarentfernung verboten

Stand:
LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig

Das Remove Laserzentrum hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung für eine dauerhafte Haarentfernung benötigt wird. Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.
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Verbraucherinnen, die die Webseite aufsuchten, wurde auch über die Preise, die für eine dauerhafte Haarentfernung aufzubringen waren, irregeführt. Die in der Preisliste angegebenen Einzelpreise stellten nicht die Gesamtpreise für eine dauerhafte Haarentfernung dar. Aufgrund der Gestaltung der Webseite und der angegebenen Einzelpreise und Paketpreise bezogen jeweils auf eine oder mehrere Körperregionen wurde aber der irrige Eindruck erweckt, als würden die angegebenen Preise für eine „dauerhafte“ Haar Entfernung beansprucht. Das Oberlandesgericht betonte, dass eine eventuelle Aufklärung über die entstehenden Kosten im individuellen Beratungstermin die Irreführung, die auf der Webseite hervorgerufen wird, nicht beseitigen kann. Die Verbraucherinnen wissen nicht, dass sich aufgrund der Individualität noch ein anderer Preis ergeben kann, die geschäftliche Entscheidung ist bereits im Betreten des Ladenlokals zu sehen.

Wir hatten das Remove Laserzentrum abgemahnt und aufgefordert uns eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da sie sich geweigert haben, haben wir am Landgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Landgericht hat uns mit Urteil vom 31.08.2023 Recht gegeben. Die Gegenseite hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung nun zurückgewiesen und damit die Verurteilung bestätigt.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Karlsruhe vom 31. August 2023 (Az. 15 O 2/23)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig
 

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
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