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Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Stand:
Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.

Das Landgericht verurteilte den Anbieter es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach „Die Lieferung […] auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen [kann], wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist“. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Neben der Klausel zu den Teillieferungen verwendete die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG auch weitere Klauseln, etwa zur Verbrauchereigenschaft, zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Ersetzung unwirksamer Klauseln, welche im gleichen Verfahren von der Verbraucherzentrale beanstandet wurden.

Nach Abmahnung und Erhebung der Klage erkannte der Anbieter die Unterlassung dieser weiteren Klauseln an, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil am 04.01.2024 erging.

Zu der noch streitigen Klausel zu den Teillieferungen entschied das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale. Nach Auffassung des Gerichts stellen entsprechende Teillieferungen einen erheblichen Nachteil für Verbraucher dar. Diese könnten dazu führen, dass etwa mehrere Tage Urlaub genommen werden müssten oder die Pakete bei verpasster Lieferung an mehreren Orten abgeholt werden müssten.

Dass es grundsätzlich möglich ist, Bestellungen, die nicht als Gesamtlieferung versandt werden können, auch in Teilen zu liefern, ändere hieran nichts. Sofern ein Anbieter Teillieferungen in seinen AGB regelt, bedarf es klarer Kriterien und einer entsprechenden Vorhersehbarkeit für Verbraucher. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.


Zum Volltext der Entscheidungen

LG Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024, Az. 31 O 281/23

LG Köln, Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

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Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

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