Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Stand:
Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.

Das Landgericht verurteilte den Anbieter es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach „Die Lieferung […] auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen [kann], wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist“. Das Urteil ist rechtskräftig.

Off

Neben der Klausel zu den Teillieferungen verwendete die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG auch weitere Klauseln, etwa zur Verbrauchereigenschaft, zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Ersetzung unwirksamer Klauseln, welche im gleichen Verfahren von der Verbraucherzentrale beanstandet wurden.

Nach Abmahnung und Erhebung der Klage erkannte der Anbieter die Unterlassung dieser weiteren Klauseln an, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil am 04.01.2024 erging.

Zu der noch streitigen Klausel zu den Teillieferungen entschied das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale. Nach Auffassung des Gerichts stellen entsprechende Teillieferungen einen erheblichen Nachteil für Verbraucher dar. Diese könnten dazu führen, dass etwa mehrere Tage Urlaub genommen werden müssten oder die Pakete bei verpasster Lieferung an mehreren Orten abgeholt werden müssten.

Dass es grundsätzlich möglich ist, Bestellungen, die nicht als Gesamtlieferung versandt werden können, auch in Teilen zu liefern, ändere hieran nichts. Sofern ein Anbieter Teillieferungen in seinen AGB regelt, bedarf es klarer Kriterien und einer entsprechenden Vorhersehbarkeit für Verbraucher. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.


Zum Volltext der Entscheidungen

LG Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024, Az. 31 O 281/23

LG Köln, Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Schmuckbild

Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.
Richter unterzeichnet Urteil

Unwirksame Rentenkürzung: BGH bestätigt Urteil gegen Allianz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG einen weiteren bedeutenden Erfolg erzielt.
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.