Kostenloses Online-Seminar "Schritt für Schritt zum ETF – So setzen Sie Ihre Anlagestrategie um" am 30. April um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Stand:
Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.

Das Landgericht verurteilte den Anbieter es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach „Die Lieferung […] auch in Teillieferungen ohne Mehrkosten für den Besteller erfolgen [kann], wenn dies wegen der Vielzahl oder Größe der Produkte erforderlich ist“. Das Urteil ist rechtskräftig.

Off

Neben der Klausel zu den Teillieferungen verwendete die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG auch weitere Klauseln, etwa zur Verbrauchereigenschaft, zu Kündigungsmöglichkeiten und zur Ersetzung unwirksamer Klauseln, welche im gleichen Verfahren von der Verbraucherzentrale beanstandet wurden.

Nach Abmahnung und Erhebung der Klage erkannte der Anbieter die Unterlassung dieser weiteren Klauseln an, woraufhin ein Teil-Anerkenntnisurteil am 04.01.2024 erging.

Zu der noch streitigen Klausel zu den Teillieferungen entschied das Landgericht zugunsten der Verbraucherzentrale. Nach Auffassung des Gerichts stellen entsprechende Teillieferungen einen erheblichen Nachteil für Verbraucher dar. Diese könnten dazu führen, dass etwa mehrere Tage Urlaub genommen werden müssten oder die Pakete bei verpasster Lieferung an mehreren Orten abgeholt werden müssten.

Dass es grundsätzlich möglich ist, Bestellungen, die nicht als Gesamtlieferung versandt werden können, auch in Teilen zu liefern, ändere hieran nichts. Sofern ein Anbieter Teillieferungen in seinen AGB regelt, bedarf es klarer Kriterien und einer entsprechenden Vorhersehbarkeit für Verbraucher. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.


Zum Volltext der Entscheidungen

LG Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024, Az. 31 O 281/23

LG Köln, Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Ein Glas cremige Sojamilch steht im Zentrum dieser hellen, minimalistischen Komposition auf einem weißen Stoffuntergrund, während ein darüber balancierter Holzlöffel eine Häufung runder, gelblicher Sojabohnen präsentiert. Die sanfte Beleuchtung in warmen Beigetönen betont die natürliche Textur der Zutaten, die durch weitere dekorativ verstreute Bohnen im weichgezeichneten Hintergrund ergänzt werden.

Mythen, Risiken und Chancen: Soja im Faktencheck

Verbraucherzentralen ordnen Sorgen und Hoffnungen rund um den Verzehr von Soja ein
Schmuckbild

Weitere Rentenfaktorklauseln vor Gericht

Verbraucherzentrale hat Klage gegen Allianz und R+V eingereicht
Eine ältere Frau sitzt im Rollstuhl und wird von einem jungen Mann angeschoben

Pflege zuhause organisieren

Viele Angehörige fühlen sich mit der Pflegesituation zunächst überfordert. Oft unerwartet ist z.B. die Mutter oder der Vater, die Partnerin oder der Partner auf Pflege angewiesen. Was in dieser Situation für alle Beteiligten wichtig ist, erläutern wir in diesem Podcast.
Mehrere Steckdosen in der Wand, teils mit Steckern

Zu hohe Stromkosten? So gelingt der Anbieterwechsel

Verbraucherzentrale erklärt Schritt für Schritt, wie Verbraucher:innen einfach und sicher wechseln können.
Schmuckbild

Doppelter Ärger nach falschem Jobangebot

Ein Verbraucher erhält Rechnungen und Mahnungen für zwei Mobilfunkverträge, die er nicht abgeschlossen hat. Sein Verdacht: Bei einem falschen Bewerbungsgespräch haben Kriminelle seine Daten geklaut.