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AlleAktien muss seine Werbung und Internetauftritt verändern

Stand:
LG Regensburg, Versäumnisurteil vom 05.09.2023, 2 HK O 1083/23

Insgesamt wurde dem Anbieter die von der Verbraucherzentrale beanstandete Werbepraxis zu Gunsten der Verbraucher:innen verboten.
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Unter anderem hat der Anbieter Verbraucher:innen ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken E-Mails geschickt. Darin hat er ferner behauptet, es handele sich um die „letzte Chance“, um sich einen bestimmten Preis zu sichern. Außerdem warb er ohne weitere Erläuterung mit einer positiven Erwähnung in „führenden Zeitungen“ und hielt die gesetzlichen Vorgaben zum Bestellbutton nicht ein.  Schließlich wurden auch eine Klausel, die den Anbieter zu einer Vertragsstrafe berechtigen soll sowie die Widerrufsbelehrungvom Landgericht für unwirksam erklärt.

Zunächst haben wir AlleAktien abgemahnt und aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und uns eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da der Anbieter sich geweigert hat, haben wir beim Landgericht Regensburg Klage eingereicht. Da der Anbieter sich gegen die Klage nicht verteidigt hat, wurde seitens des Gerichts ein Versäumnisurteil erlassen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Regensburg vom 05.09.2023 (2 HK O 1083/23)

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Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.