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Widerrufsrecht im Fernabsatz

Stand:
OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2025, Az. 9 U 55/24

Auch eine Anwaltskanzlei muss über Widerrufsrecht informieren, sofern Dienstleistungsverträge über eine für den Fernabsatz organisierte Webseite ermöglicht werden.
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Verbraucher:innen können sich an eine Anwaltskanzlei wenden und über die Webseite unmittelbar einen entgeltlichen Vertrag abschließen. Die „Blitzerkanzlei“ ermöglicht eine schnelle Mandatierung im Fernabsatz. Dann aber müssen Verbraucher:innen auch über ihr Widerrufsrecht informiert werde. Die Kanzlei kann im gerichtlichen Verfahren mit Verweis auf ihre anwaltliche Schweigepflicht insoweit den Anschien nicht erschüttern, dass die Webseite für einen Vertragsabschluss im Fernabsatz konzipiert war.

In der zweiten Instanz hat das Oberlandesgericht Naumburg der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht gegeben. Auch bei anwaltlichen entgeltlichen Dienstleistungsverträgen ist über das Widerrufsrecht zu informieren, sofern diese Verträge über eine Webseite abgeschlossen werden können, die für den Abschluss von Verträgen über Fernkommunikationsmittel organisiert ist.

Zum Volltext der Entscheidung:

 Urteil des OLG Naumburg vom 22.05.2025 (Az. 9 U 55/24), nicht rechtskräftig

 

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