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Unterrichtsmaterial "Der Verbraucher in der NS-Volksgemeinschaft"

Stand:
Im Nationalsozialismus hatten sich auch die Kaufentscheidungen den Zielen des Regimes unterzuordnen. Hier finden Sie das Unterrichtsmaterial für die Sekundarstufe I, das die Rolle thematisiert, die das Regime den Verbraucher:innen zugedacht hatte.
Teaserbild Titelblatt Unterrichtsmaterial_GESCHICHTE_Der_Verbraucher-in-der-NS-Volksgemeinschaft VB VZBW
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Besonderes Merkmal des Nationalsozialismus ist, dass ein großer Teil des individuellen Lebens auf die Ziele des Regimes ausgerichtet wurde. So hatten sich auch die Kaufentscheidungen der Verbraucher etwa dem „Wohle“ der Volksgemeinschaft und letztlich der Kriegsvorbereitung unterzuordnen. Anhand einer Rede Görings zum Vierjahresplan aus dem Jahr 1936 erarbeiten sich die Schülerinnen und Schüler, was dies für den damaligen Verbraucher bedeutete und welche Rolle ihm bei der Verwirklichung der Pläne der Nationalsozialisten zugedacht wurde. Dadurch wird die Leitperspektive Verbraucherbildung bildungsplangerecht mit den Kompetenzen des Fach Geschichte verknüpft.

Download des Materials

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Lehrerhandreichung

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Interaktives Schülerarbeitsblatt

Einordnung in den Bildungsplan 2016

Kategorie
3.3.1 Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg – Zerstörung der Demokratie und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Inhaltliche Kompetenzen
(1) Die ideologischen Grundlagen des Nationalsozialismus charakterisieren und bewerten (Nationalsozialismus, Sozialdarwinismus, Rassismus, Antisemitismus, Lebensraum, „Volksgemeinschaft“, Führerprinzip)

Konkretisierende/r Begriff/e
(Alltagskonsum)

Klassenstufe und Niveau
Klasse 9 – GYM

Hinweise zur Umsetzung

Zeitaufwand
1-2 Schulstunden

Vorkenntnisse
Das vorliegende Material beleuchtet einen Aspekt (die Rolle des Verbrauchers) in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft. Ein tieferes Verständnis für die Rede Görings kann erreicht werden, indem man das Thema Volksgemeinschaft in der vorhergehenden Stunde erarbeitet.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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