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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Altenburger Land

Stand:
Die Sparkasse Altenburger Land bot Verbraucher:innen in den 1990er und 2000er Jahren unbefristete Sparverträge des Typs „s-Vermögensplan“ an. Sparer:innen sollten Zinsen und attraktive Prämien erhalten, vor allem bei langer Spardauer. Im Jahr 2020 kündigte die Sparkasse zirka 6.000 der Verträge, in der Regel bevor Sparer:innen die höchsten Prämien erreichen konnten. Der vzbv hält dies für unrechtmäßig und reichte deshalb eine Musterfeststellungsklage ein. Das Gericht sollte auch die Unwirksamkeit der Zinsklauseln feststellen. Inzwischen haben sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Das Verfahren ist beendet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der vzbv klagte, weil die Sparkasse Prämiensparverträge kündigte.
  • Beide Parteien einigten sich auf einen außergerichtlichen Vergleich.
  • Teilnehmer:innen an dem Verfahren erhielten automatisch ein Vergleichsangebot.
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Worum ging es in dem Verfahren?

Die Sparkasse Altenburger Land kündigte im Jahre 2020 zirka 6.000 Sparverträge des Typs „s-Vermögensplan“, die in den 1990er und 2000er Jahren vertrieben worden waren. Neben Zinsen sollten Sparer:innen auch attraktive Prämien erhalten, vor allem bei langer Spardauer. Unserer Rechtsauffassung nach gab es kein Kündigungsrecht, auf das sich die Sparkasse hätte berufen können. Schon gar nicht hätte eine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgesprochen werden dürfen. Außerdem hat die Sparkasse Zinsklauseln verwendet, die nicht rechtmäßig sind.

Für wen galt der Vergleich?

Der Vergleich galt für alle betroffenen Kund:innen der Sparkasse Altenburger Land, die im Juli 2024 in das Klageregister eingetragen waren. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht möglich. Wer sich bereits selbst mit der Sparkasse geeinigt hat, profitiert nicht vom Vergleich.

Was sah der Vergleich vor?

Die Sparkasse hat den berechtigten Verbraucher:innen drei Optionen angeboten:

  1. Der Vertrag wird für beendet erklärt. Im Gegenzug zahlt die Sparkasse eine Abfindung in Höhe des 8-Fachen der zuletzt gezahlten Jahresprämie. Etwaige Ansprüche auf Zinsnachzahlungen, die sich aus der Verwendung der unwirksamen Zinsklausel ergeben, können nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Auch hier wird der Vertrag für beendet erklärt. Die Abfindung beträgt das 5-Fache der zuletzt gezahlten Jahresprämie. Hier verzichten die Sparer:innen nicht auf Ansprüche auf Zinsnachzahlungen, die sich aus der Verwendung der unwirksamen Zinsklausel ergeben. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche haben die Verbraucher:innen mindestens drei Jahre Zeit.
  3. Der Vertrag wird so behandelt, als hätte es die Kündigung nicht gegeben. Die Sparraten, die in der Zwischenzeit (zirka 3,5 Jahre) nicht gezahlt worden sind, müssen nachgezahlt werden. Wer in der Zwischenzeit Guthaben abgehoben hat, muss das Konto wieder auffüllen. Im Gegenzug zahlt die Sparkasse die den Sparer:innen entgangenen Zinsen und Prämien. Wie lange der Vertrag noch fortgesetzt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und im Vergleich nicht geregelt.

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