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Das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute

Infos in Leichter Sprache

Stand:
Hier erklären wir:

Das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute
Ehemann am Krankenhausbett seiner Frau, die nicht ansprechbar ist

Die Verbraucher-Zentrale will alle Menschen erreichen.

Darum gibt es hier Infos in Leichter Sprache.

So kann man den Text besser verstehen. 
 

In diesem Text erhalten Sie Infos zum Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute.

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Was ist das Not-Vertretungs-Recht für Ehe-Leute?

Ehe-Leute haben im Not-Fall das Recht, sich gegenseitig zu vertreten.
Bei einer Krankheit oder einem Unfall.
Dieses Recht heißt: Not-Vertretungs-Recht.

 

Für das Not-Vertretungs-Recht gelten strenge Regeln. 

Nur im Bereich der Gesundheits-Sorge
Das Not-Vertretungs-Recht gilt nur im Bereich der Gesundheits-Sorge. 
Wenn einer der beiden Ehe-Leute seine medizinische Versorgung 
nicht mehr selbst regeln kann.
Wegen einer Krankheit oder einem Unfall. 

Der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin kann diese Aufgabe übernehmen.

Und kann Regelungen treffen mit:

  • Ärzten und Ärztinnen
  • Der Kranken-Kasse
  • Einem Kranken-Haus oder einer anderen medizinischen Einrichtung

Bewilligt oder untersagt werden müssen zum Beispiel:

  • Untersuchungen vom Gesundheits-Zustand
  • Behandlungen oder ärztliche Eingriffe

Der vertretende Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin kann diese Dinge regeln:

  • Notwendige Verträge abschließen: 
    Zum Beispiel: Behandlungs-Verträge.
  • Über Maßnahmen im Kranken-Haus oder im Pflege-Heim entscheiden.

Die Ärzte und Ärztinnen sind von ihrer Schweige-Pflicht entbunden:
dem vertretenden Ehe-Partner oder der Ehe-Partnerin gegenüber.

Schweige-Pflicht bedeutet: Die Ärzte und Ärztinnen dürfen 
sonst keine Auskunft geben über Ihren Gesundheits-Zustand.

Das Not-Vertretungs-Recht gilt nur für:

  • Ehe-Leute
  • Eingetragene Lebens-Gemeinschaften gleich-geschlechtlicher Paare:
    Gleich-geschlechtliche Paare dürfen erst seit Oktober 2017 heiraten:
    Vorher konnten sie nur eine eingetragene Lebens-Gemeinschaft 
    eingehen.
    Das ist eine Lebens-Gemeinschaft mit weniger Rechten als in der Ehe.

Das Not-Vertretungs-Recht gilt nicht für:

  •  Unverheiratete Menschen
  • Kinder, Eltern oder Geschwister

 

Dauer vom Not-Vertretungs-Recht

Das Recht ist auf 6 Monate begrenzt.
Die Frist beginnt: Wenn man das Not-Vertretungs-Recht erstmals 
gegenüber einem Arzt oder einer Ärztin ausübt.
Und wenn man die medizinische Not-Fall-Situation festgestellt hat. 

Der Arzt oder die Ärztin muss das Datum von dem Tag aufschreiben
Er oder sie nutzt dafür ein Formular der Bundes-Ärzte-Kammer
Der Arzt oder die Ärztin fragt den Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin: 
Ob es Gründe gibt, die das Not-Vertretungs-Recht ausschließen. 

Der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin muss schriftlich bestätigen:
Dass er oder sie das Not-Vertretungs-Recht in der aktuellen 
medizinischen Situation noch nicht ausgeübt hat. 

Der vertretende Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin bekommt das Formular. 
Man braucht das Formular: Um das Not-Vertretungs-Recht auszuüben. 

Sie müssen die ärztliche Bestätigung immer vorlegen:
Wenn Sie für Ihren Ehe-Partner oder Ihre Ehe-Partnerin 
im Bereich der Gesundheits-Sorge eine Entscheidung treffen.
Wenn die Entscheidung stattfindet im Rahmen vom Not-Vertretungs-Recht. 

Man kann die Dauer von 6 Monaten nicht verlängern. 
Danach muss man eine Betreuungs-Person bestimmen. 
Das kann auch der Ehe-Partner oder die Ehe-Partnerin sein:

Ausschluss-Gründe

Das Not-Vertretungs-Recht wendet man nicht an:

  • Wenn die Ehe-Leute getrennt leben.
  • Wenn dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist:
    Dass die erkrankte Person keine Vertretung durch ihren Ehe-Partner 
    oder ihre Ehe-Partnerin wünscht.
  • Wenn eine andere Person in der Gesundheits-Sorge eine Vollmacht hat:
    Mehr zur Vorsorge-Vollmacht erfahren Sie hier:
  • Wenn es bereits eine Betreuung gibt: Mehr dazu erfahren Sie hier:
  • Wenn es einen Widerspruch gegen das Not-Vertretungs-Recht gibt.
    Widerspruch bedeutet: Sie lehnen das Not-Vertretungs-Recht ab.
    Man kann den Widerspruch hier eintragen lassen: 
    im Vorsorge-Register der Bundes-Notar-Kammer.
    Der Arzt oder die Ärztin kann den Widerspruch dort lesen. 
    Register bedeutet: Dort werden Daten und Unterlagen gespeichert.

Für das Not-Vertretungs-Recht gelten viele Einschränkungen.
Erstellen Sie deshalb am besten eine Vorsorge-Vollmacht
Diese gilt für alle Aufgaben-Bereiche und ist zeitlich unbegrenzt. 
Hier finden Sie weitere Infos zur Vorsorge-Vollmacht.

 

Hilfen bei der Erstellung

Man kann diese Dokumente im Internet selbst erstellen.
Unser Angebot dafür heißt:
Selbst-bestimmt: 
die Internet-Vorsorge-Dokumente der Verbraucher-Zentralen 

Sie finden das Angebot hier kosten-frei. 
Das Angebot ist nicht in Leichter Sprache.
Lassen Sie sich helfen beim Ausfüllen.

Sie können dann gemeinsam Schritt für Schritt diese Dokumente erstellen:

  • Vorsorge-Vollmacht
  • Patienten-Verfügung
  • Betreuungs-Verfügung

Erklär-Texte und Hinweise helfen Ihnen dabei.
Auch dabei, die Auswirkungen der eigenen Entscheidungen zu verstehen. 
Sie erhalten am Ende Ihre persönlichen Vorsorge-Dokumente. 
Sie müssen die Dokumente dann noch ausdrucken und unterschreiben.
Sonst sind die Dokumente nicht gültig.

Vordrucke

Sie können diese Vordrucke verwenden:


Übertragung in Leichte Sprache:
Fette Fahrt und leichte Beute – Barrierefreie Kommunikation Diane Mönch

Prüfung erfolgte durch: 
Test-Lesende vom Büro für Leichte Sprache, CJD Erfurt

Illustrationen: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013

Bilder: © Reinhild Kassing: 
Aerztin-Beratung-4(1)

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