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Digitale Krankschreibung: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Stand:
Seit dem 1. Januar 2023 ist bei gesetzlich Krankenversicherten der bisherige "gelbe Schein" für die Krankmeldung digital. Arztpraxen melden die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgeber rufen die Krankmeldung elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab.
Frau hält Smartphone mit Arbeitsunfähigkeitsschein in der Hand

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit dem 1. Januar 2023 digital. Die Arztpraxis übermittelt die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse.
  • Gesetzlich Versicherte müssen sich bei ihren Arbeitgebern, wie gewohnt, krank melden.
  • Bei ärztlicher Krankschreibung rufen Arbeitgeber die Krankmeldung direkt digital bei der Krankenkasse ab.
  • Gesetzlich versicherte Patient:innen erhalten nur einen Papierausdruck für ihre Unterlagen. Die Krankschreibung wird digital.
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Die Krankschreibung wird digital

Wurden Sie bisher krankgeschrieben, haben Sie in der Arztpraxis für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 3 gelbe Scheine erhalten:

  1. eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse
  2. eine Bescheinigung für den Arbeitgeber
  3. eine Bescheinigung für Sie selbst als Versicherter

Seit 1. Januar 2023 ist nun komplett auf eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) umgestellt. Arbeitgeber rufen jetzt nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder an die Krankenkasse noch an ihren Arbeitgeber übermitteln.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Arbeitnehmer:innen und gesetzliche Krankenkassen entlasten. Durch die eAU wird die Arbeitsunfähigkeit künftig lückenlos bei der Krankenkasse dokumentiert. Das ist besonders wichtig, wenn es um die Auszahlung von Krankengeld geht.

Für wen gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die eAU gilt für gesetzlich Krankenversicherte.

Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich zunächst einmal nichts. Sie erhalten ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin in Papierform und müssen diese selbst an ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle versenden.

Auch für Minijobber in Privathaushalten gibt es keine Möglichkeit der eAU. Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer:innen erfolgt auch weiterhin in Papierform.

Wie läuft die Ausstellung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arzt?

Werden Sie von ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin krankgeschrieben, erhalten Sie lediglich den Papierausdruck für ihre Unterlagen. Im Laufe des Jahres 2023 könnte es auch möglich sein, dass Sie Ihre Ausfertigung auch in die elektronische Patientenakte einspeichern lassen können.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Sie die Krankmeldung weder bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, noch bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arztpraxis übermittelt den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung an die gesetzliche Krankenkasse und macht Angaben, ob es Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall gibt.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil.

Nicht beteiligt sind derzeit

  • Privatärzte in Deutschland
  • Ärzte, Zahnärzte und Rehabilitationseinrichtungen im Ausland

Wie melde ich mich beim Arbeitgeber krank?

Sind Sie erkrankt, müssen Sie, wie bisher auch, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid sagen, dass Sie wegen einer Erkrankung ausfallen.

Beachten Sie hier auch weiterhin die Regelungen, die in Ihrem Betrieb für die Krankmeldung vorgesehen sind.

Arbeitnehmer:innen sind grundsätzlich ab dem 4. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf aber sogar am 1. Tag ein Attest fordern.

Auch mit der eAU haben Arbeitnehmer:innen weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese, wenn erforderlich, ärztlich feststellen zu lassen. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher rechtzeitig mit, dass Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben worden sind.

Sind Sie ärztlich krankgeschrieben worden, ruft Ihr Arbeitgeber dann die Krankmeldung elektronisch bei Ihrer Krankenkasse ab.

Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber folgende Informationen:

  • den Namen der versicherten Person
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung

Der Arbeitgeber erfährt nicht, welche Ärztin oder welcher Arzt krankgeschrieben hat und welche Diagnosen gestellt wurden.

Die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar. Sie werden über abgesicherte Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Auf Seiten der Arbeitgeber sind auch bestimmte technische Voraussetzungen für einen Abruf bei der Krankenkasse erforderlich.

Ist die Datenübertragung sicher?

Die Übermittlung erfolgt über die hochabgesicherte Telematik-Infrastruktur. Die Daten werden vom Verlassen der Arztpraxis bis zur Krankenkasse verschlüsselt übertragen.

Geht eine Abfrage eines Arbeitgebers bei der Krankenkasse ein, prüft diese zunächst, ob eine Abrufungsberechtigung besteht: Ist der oder die Mitarbeiter:in zu dem Zeitpunkt tatsächlich Versicherte:r und auch Angestellte:r des abfragenden Betriebes? Es erfolgt vor Datenweitergabe ein Abgleich mit dem Datenstand der Krankenkasse.

Was passiert, wenn die Übertragung wegen Internet-Problemen scheitert?

Die Daten werden durch die Praxis-Software gespeichert und der Versand der Krankmeldung erfolgt, sobald dies wieder möglich ist.

Bei technischen Problemen mit der digitalen Übermittlung wenden Arztpraxen das Ersatzverfahren mit Papierausdrucken an. In einem solchen Fall schicken gesetzlich Versicherte den Ersatzausdruck an ihre Krankenkasse. Die Daten können dann durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden.

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