Kostenloses Online-Seminar "Schritt für Schritt zum ETF – so setzen Sie Ihre Anlagestrategie um" am 20. Oktober um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Endlich Schnee - dann eingeschneit!

Stand:
Welche Rechte haben, wenn man wegen starkem Schneefall oder Lawinenabgängen, die Abreise aus dem Skiort verzögert oder man nicht in den Skiort gelangt?
Hütte in den verschneiten Bergen

Oft lässt der Winter lange auf sich warten, wenn er aber kommt, können vermehrter Schneefall oder Lawinenabgänge auch dafür sorgen, dass der langersehnte Winterurlaub ausfällt. Hier stellt sich oft die Frage, was passiert, wenn man wegen eines Unwetters nicht in den Skiort gelangt oder wenn sich aufgrund des Wetters die Abreise verzögert und man vor Ort mehr Übernachtungen als geplant im Hotel benötigt.

Off

Ist der Skiort eingeschneit, so ist dies höhere Gewalt. Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Ereignis, das die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. Darunter fallen neben Krieg und Epidemien auch Naturkatastrophen. Können Reisende ihr Hotel nicht erreichen, weil es eingeschneit ist, kann die Urlaubsleistung nicht erbracht werden. Betroffene können dann ihre Unterkunft stornieren. Das Gleiche gilt, wenn das Hotel oder die Urlaubsregion durch ein Unwetter zerstört ist.

Kündigen Verbraucher den Vertrag vor Reisebeginn, müssen sie den Reisepreis nicht zahlen und können bereits im Voraus bezahlte Beträge zurückverlangen. Wer sich schon am Urlaubsort befindet, muss nur die Leistungen bezahlen, die tatsächlich beansprucht wurden, also beispielsweise die Beträge für getätigte Übernachtungen.

Wenn Urlauber jedoch wegen starken Schneefalls das Hotel nicht verlassen können und noch ein paar Tage länger bleiben müssen, müssen sie die Mehrkosten selbst bezahlen. Viele Hoteliers zeigen sich jedoch kulant und kommen den Gästen preislich entgegen.

Bei einem verlängerten Zwangsurlaub sind aber noch viele weitere Dinge zu regeln: Neben der Absage möglicher Termine sind auch Kindergärten, Schulen oder der Arbeitgeber zu informieren. Zwar dürfen Urlaubern wegen höherer Gewalt und dem Fernbleiben von Terminen keine Nachteile entstehen, dennoch ist man in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich die entsprechenden Stellen zu informieren. Erfolgt diese Information nicht, geht dies zu Lasten des Urlaubers.

 


Dieser Artikel ist erschienen in der Verbraucherzeitung 01/2019

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Schmuckbild

Energieberatung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Neues Format bringt Klarheit und Perspektive
Ordner mit Versicherungen Mann arbeitet

Generali muss undifferenzierte Werbung mit Steuervorteilen der Rürup-Rente unterlassen

Schluss mit einseitiger Werbung mit Steuervorteilen
Zwei Wraps auf einem Bürotisch mit Mensch am Laptop im Hintergrund

Fertig-Wraps im Check: Viel Teig, wenig Füllung

Verbraucherzentralen prüfen „Ready-to-eat“-Snacks
Schmuckbild

Nicht so clever wie gedacht

Eine Website bietet scheinbar passgenaue Finanzkonzepte für Frauen: Schnell, persönlich und renditestark. Doch von den vollmundigen Versprechen bleibt am Ende nichts übrig.