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Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Stand:
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.
Hand hält rote BahnCard 25

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Verbraucherzentrale Thüringen hatte die DB Fernverkehr AG 2023 wegen unzulässiger Kündigungsfristen bei der BahnCard zunächst abgemahnt und später verklagt.
  • Die Bahn hat die Kündigungsfristen für die BahnCard nun freiwillig verkürzt. Jedoch gilt dies nicht für alle BahnCards.
  • Die Änderung gilt für alle BahnCards, die ab dem 9. Juli 2024 neu erworben wurden sowie für die, deren Laufzeit sich ab diesem Tag verlängert haben.
  • Die Verbraucherzentrale klagt weiter. Nach wie vor halte sich das Unternehmen nicht an gesetzliche Vorgaben. Wer nämlich nicht kündigt, dessen Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr.
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Warum geht die Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bahn vor?

2023 hatte die Verbraucherzentrale Thüringen die DB Fernverkehr AG wegen unzulässiger Kündigungsfristen bei der BahnCard abgemahnt. Nachdem sich die Deutsche Bahn daraufhin weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Verbraucherzentrale Thüringen. Nun erzielte sie einen Teilerfolg.

Die Deutsche Bahn änderte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verkürzte die Kündigungsfrist der BahnCard freiwillig von sechs auf vier Wochen.

Teilerfolg: Darum klagt die Verbraucherzentrale weiter

Die Verbraucherzentrale will dennoch weiterklagen. Wenn Kund:innen nämlich ihren Vertrag nicht rechtzeitig kündigen, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Damit aber setze sich die Bahn über rechtliche Vorgaben zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen hinweg, wie sie das Gesetz für faire Verbraucherverträge von 2022 vorgibt.

Das Gesetz besagt, dass Kund:innen Abo-Verträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit monatlich kündigen können. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist somit unzulässig.

Mit der Klage will die Verbraucherzentrale Thüringen ein Unterlassungsurteil gegen das Unternehmen erwirken. Dies soll eine spätere nachteilige Veränderung der Vertragsbedingungen auch für die Zukunft ausschließen und so für langfristige Rechtssicherheit sorgen.

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Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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