Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

24-Stunden-Stromanbieterwechsel: Warnung vor untergeschobenen Verträgen

Stand:
Neue Regeln ermöglichen seit Juni 2025 einen Stromanbieterwechsel binnen 24 Stunden. Das birgt Risiken: Bei den Verbraucherzentralen häufen sich Beschwerden über untergeschobene Verträge, ungewollte Anbieterwechsel und schwierige Rückabwicklungen.
Renterpaar schaut entsetzt auf ein Blatt Papier
Off

 Ausrufezeichen Wovor warnen wir?

Seit Juni 2025 gilt: Ein Stromanbieterwechsel muss werktags innerhalb von 24 Stunden technisch umgesetzt werden. Die beschleunigten Abläufe führen jedoch dazu, dass die Beschwerden bei den Verbraucherzentralen über untergeschobene Verträge und ungewollte Anbieterwechsel zunehmen. 

Häufig geben sich Vertreter:innen an der Haustür als Mitarbeitende örtlicher Stadtwerke aus und erfragen Vertragsunterlagen oder die Zählernummer. Durch den neuen Wechselprozess können unerwünschte Vertragsumstellungen bereits abgeschlossen sein, bevor Verbraucher:innen reagieren können. 

Wichtig ist, dass sich die 24-Stunden-Frist nur auf den technischen Prozess der Umstellung bezieht. Die vereinbarten Kündigungsfristen haben damit nichts zu tun; die mit dem bisherigen Stromlieferant vereinbarten Vertragslaufzeiten gelten weiterhin. 

Das kann dazu führen, dass Verbraucher:innen bei einem ungewollten Anbieterwechsel zwar den neuen Vertrag innerhalb von 14 Tagen wirksam widerrufen, die technische Umstellung durch den Netzbetreiber aber schon durchgeführt wurde. Das lässt sich meist nur für zukünftige Termine korrigieren. 

Und hier gehen die Probleme weiter: Verbraucher:innen berichten, dass der ungewollte Stromanbieter den Widerruf ignoriert oder dass der bisherige Anbieter einen neuen Tarif anbietet. In der Folge müssen Betroffene oft gleichzeitig mit Netzbetreiber, altem und ungewolltem neuen Anbieter kommunizieren.

Zentral für die Abwicklung ist die Marktlokationsidentifikationsnummer (MaLo-ID). Diese finden Sie auf der Stromabrechnung. Die MaLo-ID wurde 2018 eingeführt und hat die Zählpunktbezeichnung abgelöst. Die ID wird zur eindeutigen Zuordnung des Verbrauchsorts genutzt und sollte keinesfalls an unberechtigte Personen weitergegeben werden.
 

 Fragezeichen Was können Sie tun?

  • Keine Daten herausgeben: Geben Sie an der Haustür und am Telefon keine MaLo-ID, Zählernummer oder Vertragsunterlagen weiter.
  • Identität prüfen: Geben sich Personen als Mitarbeitende der Stadtwerke aus, lassen Sie sich den Ausweis zeigen und fragen Sie im Zweifel direkt bei den Stadtwerken nach.
  • Widerruf schriftlich erklären: Bei ungewollten Verträgen sofort widerrufen – am besten per Einschreiben oder nachweisbarer E-Mail.
  • Netzbetreiber und bisherigen Anbieter informieren: Kontaktieren Sie bei einem unerwünschten Anbieterwechsel sofort sowohl den Netzbetreiber als auch Ihren bisherigen Anbieter.
  • Wechsel sorgfältig planen: Achten Sie vor einem Stromanbieterwechsel nicht nur auf den Preis, sondern auch auf Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und andere Konditionen. Nutzen Sie dafür die Checkliste der Verbraucherzentrale-Nordrhein Westfalen zum Stromanbieterwechsel und holen Sie sich Rat bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen.
  • Dokumente sichern: Bewahren Sie den Schriftverkehr, Screenshots und Vertragsunterlagen auf, um im Streitfall Belege zu haben.
     

Ratgeber-Tipps

Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.
Junger Mann sitzt mit Laptop auf dem Sofa

Umfrage: Jede:r Zehnte ohne private Haftpflicht-Versicherung

Neuer Versicherungs-Check der Verbraucherzentralen hilft,
Lücken bei wichtigem Schutz zu erkennen
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot