Fragen rund um den Ausstieg aus fossilem Erdgas und die vielfältigen Probleme für Betroffene haben wir bereits in der Verbraucherzeitung 02/2025 unter dem Titel „Stilllegung der Gasnetze – Transformation der Gasnetze“ erörtert. Viele Fragen rund um die Transformation der Gasinfrastruktur im Rahmen des Energie und Klimawandels sind noch ungeklärt. Welche Kosten dürfen erhoben werden, wenn Verbraucher:innen auf eine Wärmepumpe oder ein anderes nichtfossiles Heizsystem umsteigen wollen? Ist das Abwälzen von Rückbaukosten auf Verbraucher:innen zulässig? Die Netzbetreiber haben schon entschieden und verlangen zum Teil hohe Stilllegungs- oder Abbaukosten. Dabei ist auffällig, dass bis etwa zum Jahr 2024 keine Kosten für den Rückbau oder die Stilllegung verlangt wurden. Einige Stadtwerke in Baden-Württemberg haben entsprechende Gebühren erst im Jahr 2025 eingeführt.
Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass es für die Kosten eines Abbaus von Gaseinzelanschlüssen, egal ob dieser Stilllegung oder Rückbau genannt wird, keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. In der Frage der Rückbaukosten ist zwar im Jahr 2025 einiges in Bewegung gekommen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im November 2025 einen Referentenentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaketes aufgesetzt. Doch er lässt weiterhin grundlegende Fragen offen; außerdem fehlt ein klares Signal für eine Härtefallregelung für Haushalte, deren Gasheizung vorzeitig stillgelegt wird. Auch das Thema Rückbaukosten ist gänzlich ungeklärt. Im Anhörungsverfahren drängt die Anbieterseite auf eine gesetzliche Klärung der Kosten der Stilllegung mit dem Argument, dass eine Anspruchsgrundlage fehle.
Entscheidend ist aber ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 6 UKI 2/25). Die Verbraucherzentrale Niedersachen hatte Klage eingereicht, weil der dort zuständige Netzbetreiber rund 1.000 Euro für den Rückbau von einem Hauseigentümer verlangte. Das Gericht stellte klar heraus, dass die Niederdruckanschlussverordnung (NDVA) Netzbetreiber nicht berechtigt, diese Kosten weiterzugeben. Die Behauptung, es bestünde dafür eine gesetzlich fundierte Grundlage, sei irreführend. Obwohl der betroffene Netzbetreiber die Entscheidung mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen hat, ist sie doch ein wichtiges Signal für Verbraucher:innen, die aus ihrem Gas-Vertrag ausscheiden: sie dürfen vorerst nicht mit hohen Zusatzkosten belastet werden, denn sie haben laufend und oft über Jahre hinweg Netzentgelte gezahlt und sich damit am Ausbau und Erhalt der Gasnetze beteiligt.
Dennoch werden Rückbaukosten weiterhin geltend gemacht. Auffällig ist, dass bundesweit ganz unterschiedliche Gebühren und Pauschalen verlangt werden – von Gebührenfreiheit bis zu hohen vierstelligen Beträgen ist alles dabei. Auch die von den Netzbetreibern verwendeten Begriffe und Abrechnungsmodelle sind nicht deckungs gleich: Einige sprechen von „Stilllegung“, andere von „Außerbetriebnahme“ oder „Rückbau“. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg ist entscheidend, dass es egal ist, welche Begriffe in den Formularen der Netzbetreiber stehen: Es gibt keine Pflicht für ausstiegswillige Verbraucher:innen, die veranschlagten Entgelte und Pauschalen zu zahlen.
Entscheidungshilfe in Sachen Rückbau des Gasanschlusses
- Seien Sie bei der Entscheidung, ob Sie Ihren Gasanschluss stilllegen sollen vorsichtig und lassen Sie sich nicht auf eine jährliche Vorhaltepauschale drängen.
- Bestehen Sie auf eine kostenfreie Abtrennung des Gasanschlusses – egal, ob der Netzbetreiber von Stilllegung, Rückbau oder Außerbetriebnahme spricht. Entscheidend ist, dass der Anschluss dauerhaft vom Gasnetz getrennt und das Versorgungsverhältnis mit dem Gaslieferanten aufgelöst wird.
- Verbraucher:innen, die schon Rückbau- oder Abtrennungskosten bezahlt haben, raten wir an, die gezahlten Beträge zurückzufordern. Wer Mahnungen oder Inkassoschreiben fürchtet, sollte mit einer deutlichen Vorbehaltserklärung zahlen oder gezahlte Beträge zurückfordern.
- Eine endgültige Klärung wird erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bringen. Wann diese zu erwarten ist, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden.