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Sommer, Sonne, "dauerhafte Haarentfernung"?

Stand:
Kosmetikstudios und andere Dienstleister werben immer wieder mit „dauerhafter Haarentfernung“. Das ist nicht nur irreführend, sondern auch teuer. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps für Verbraucher:innen, die unliebsamen Haaren dennoch bei einschlägigen Dienstleistern zu Leibe rücken möchten.
Mann bekommt Haarentfernung mit Laser auf Rücken
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Der Sommer steht vor der Tür: Kurze Hosen, Kleider, ärmellose Tops und Bademode sind bald wieder Alltag – für viele Menschen ein Anlass, lästige Körperhaare loszuwerden. Dabei werben zahlreiche Anbieter mit „dauerhafter Haarentfernung“ – oft durch Laser- oder Lichtbehandlungen. Was aber gerne verschwiegen wird: Die Behandlungen sind kostspielig, erfordern mehrere Sitzungen und bieten keinen garantierten Erfolg. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in zwei aktuellen Fällen (Az. 6 U 181/23 und Az. 6 U 189/23) gegen irreführende Werbung und Preisangabe zur dauerhaften Haarentfernung geklagt – mit Erfolg. 

In einem Fall hatte ein Laserzentrum eine Preisliste online, die nur Einzelpreise je Körperregion für eine dauerhafte Haarentfernung aufführte. Hinweise darauf, dass mehrere Behandlungen notwendig sind oder die Wirkung vom Haut- und Haartyp abhängt, fehlten. Im anderen Fall wurde ein Anbieter verurteilt, weil er sogar gegen eine bereits bestehende Unterlassungserklärung verstieß und erneut dauerhafte Haarentfernungen bewarb, ohne auf erforderliche Mehrfachbehandlungen oder andere Einschränkungen hinzuweisen.

Garantien für dauerglatte Haut gibt es nicht 

Schauen Sie deshalb genau hin, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, lästigen Haaren im Kosmetikstudio zu Leibe zu rücken. Denn die Versprechen der Laserzentren und Kosmetikstudios klingen oft zu gut, um wahr zu sein. Zwar gibt es viele Methoden zur Haarentfernung – vom Alexandrit-Laser bis zur Zuckerpaste – doch „dauerhaft“ bedeutet in der Praxis meist: Die unliebsamen Haare wachsen später nach oder kommen stellenweise zurück. Garantien für dauerglatte Haut gibt es nicht. Zudem können sich die Kosten rasch summieren: Für größere Areale wie Beine oder Rücken entstehen häufig Kosten im vierstelligen Bereich, da mehrere Behandlungen notwendig sind. Um die Einstiegshürde niedrig zu halten, bieten Anbieter Ratenzahlungen oder Lockangebote wie kostenlose Probebehandlungen an. Vor Ort wird dann aber oft zum schnellen Vertragsabschluss gedrängt – nicht selten unter Hinweis auf angeblich einmalige Rabatte.

Kein Widerrufsrecht: Ein Widerrufsrecht wie beim Onlinekauf besteht bei Verträgen, die direkt im Studio unterschrieben werden, in der Regel nicht. Wer sich also vor Ort zu einem Vertragsabschluss überreden lässt, sitzt häufig auf einem teuren Vertrag – auch dann, wenn die erhoffte Wirkung ausbleibt.

Tipps der Verbraucherzentrale, um Ärger im Kosmetikstudio zu vermeiden:

  • Lassen Sie sich immer Angebote von mehreren Anbietern machen. So können Preis, Leistungsumfang und Seriosität besser verglichen werden.
  • Zahlen Sie am besten für einzelne Behandlungen, denn Einzelabrechnungen statt Paketbindung bieten bessere Kontrolle und geringeres Risiko.
  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen: Rabatte oder „nur heute“-Versprechen sind oft Verkaufsmaschen. Seriöse Anbieter haben kein Problem damit, wenn Kundinnen und Kunden Vertragsunterlagen in Ruhe zu Hause durchlesen wollen.
  • Rücktrittsrechte prüfen: Vor-Ort-Verträge lassen sich meist nicht widerrufen – informieren Sie sich im Vorfeld. Zum Beispiel in einer Beratung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: vz-bw.de/beratung
  • Hautärztliches Fachpersonal einbeziehen: Bei starkem Haarwuchs kann eine medizinische Beratung sinnvoller sein als kosmetische Versprechungen.
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
Junger Mann sitzt mit Laptop auf dem Sofa

Umfrage: Jede:r Zehnte ohne private Haftpflicht-Versicherung

Neuer Versicherungs-Check der Verbraucherzentralen hilft,
Lücken bei wichtigem Schutz zu erkennen
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot