* Der Name des Verbrauchers ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt.
Der Fall
Auf der Website brillen.de fand Gerd J.* ein vielversprechendes Rabatt-Angebot für eine neue Brille: Verbraucher:innen sollte einen „Altersrabatt auf High-End Brillengläser bei brillen.de“ gewährt werden, und zwar in Höhe des Alters in Prozent. Gerd J. ging davon aus, dass er mit seinen 76 Jahren dann auch 76 Prozent Rabatt bekäme. Er vereinbarte über die Website einen Termin bei einem der teilnehmenden Optiker. In der Terminbestätigung des Optikers wurde erneut auf den Altersrabatt hingewiesen. Umso erstaunter war Gerd J. als er im Geschäft erfuhr, dass die Rabattaktion auf 65 Prozent begrenzt war – und der Rabatt damit nicht seinem Alter entsprach. Da er die Brille schon ausgesucht hatte und zeitnah benötigte, kaufte sie Gerd J. – mit 65 Prozent Rabatt. Er bestand allerdings weiterhin auf die 76 Prozent Rabatt, die er aufgrund der Werbung vermutet hatte, und zahlte nur einen Teil der Rechnung. In einem Schreiben an den Anbieter erklärte er seinen Standpunkt. Der Anbieter war allerdings nicht einsichtig, verwies auf die Einschränkungen und die Geschäftsbedingungen und schickte Gerd J. insgesamt drei Mahnungen für den fehlenden Rechnungsbetrag mit jeweils 2,50 Euro Mahnpauschale zusätzlich.
Das haben wir getan
Wir haben uns die Rabattwerbung auf der Homepage brillen.de und die Bestätigungsmail für den Termin bei einem Optiker genau angesehen. Dabei haben wir festgestellt, dass die SuperVista AG, die die Website brillen.de betreibt, nicht ausreichend auf die Einschränkungen der Rabattaktion hingewiesen hat. In der Bestätigungsmail für den Termin wurde uneingeschränkt für den Rabatt geworben. Auf der Homepage fand sich der Hinweis auf die Beschränkung lediglich im Kleingedruckten am Ende der Seite, ohne direkte Verbindung zu der Werbung. Im Gegenteil, vor diesem Kleingedruckten fanden Verbraucher:innen unter der Überschrift „Wichtiger Hinweis“ die Information, dass die Aktion zeitlich und auf 10.000 Brillen beschränkt sei. Aus unserer Sicht müssen Verbraucher:innen dann nicht davon ausgehen, dass es noch weitere Einschränkungen gibt.
Auch die pauschalen Mahnkosten, die der Anbieter verlangt hatte, waren so nicht zulässig.
Wir haben den Anbieter wegen dieser Verstöße zunächst abgemahnt. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben wir Klage vor dem Landgericht Cottbus eingereicht. Das Landgericht Cottbus hat den Anbieter verurteilt (Urteil nicht rechtskräftig). Es stellte klar, dass die Werbung irreführend gestaltet war und dass Verbraucher:innen nicht davon ausgehen mussten, dass der Rabatt auf einen bestimmten Wert begrenzt ist. Auch den pauschalisierten Mahnkosten schob es einen Riegel vor und betonte, dass sich die Kostenpauschalen an den tatsächlich anfallenden Kosten orientieren müssen. Da die Mahnungen an Gerd J. zum Teil per Mail verschickt wurden, durfte der Anbieter hier beispielsweise keine Pauschale für Porto und Papier verlangen. Außerdem hätte er die Mahnkosten genau aufschlüsseln müssen – auch das war bei den Mahnungen an Gerd J. nicht geschehen.
Gut zu wissen
Werbung, die mehr verspricht als sie hält? Das ist ein tägliches Ärgernis für Verbraucher:innen. Anbieter müssen klar kennzeichnen, wenn das Angebot beschränkt ist, beispielsweise wenn es nur für einen bestimmten Zeitraum oder für eine begrenzte Anzahl an Personen gilt. Sie dürfen die Werbeaussagen zwar durch Sternchenhinweise einschränken. Diese Hinweise müssen aber in der Nähe der Werbung, leicht zu erkennen und gut lesbar sein. Verbraucher:innen, die sich über eine falsche Werbeaussage geärgert haben oder unsicher sind, ob eine bestimmte Aussage zulässig ist, können sich an ihre Verbraucherzentrale wenden.