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Klage gegen BEV

Stand:
Die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) ist insolvent. Hunderttausende Verbraucher:innen waren betroffen. Der Insolvenzverwalter machte ihnen auch den Bonus streitig, der die Strom- und Gasverträge der BEV attraktiv machte. Der vzbv klagte, damit Betroffenen dieser Neukundenbonus nicht verweigert wird. Und bekam in letzter Instanz erneut recht. Das Verfahren ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beendet. 5.125 Betroffene hatten sich an der Klage beteiligt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • vzbv klagte gegen den Insolvenzverwalter der BEV, weil dieser einen versprochenen Neukundenbonus nachträglich streichen wollte. 5.125 Betroffenen hatten sich an der Klage beteiligt.
  • Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Kund:innen des insolventen Versorgers BEV der  Neukundenbonus auch schon vor Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit zusteht und der Bonus direkt die Forderung aus der Energierechnung mindert. Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Für Teilnehmer:innen an der Musterfeststellungsklage konnten Forderungen bei Endabrechnungen mit dem Urteil geringer ausfallen oder entfallen.
     
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Worum ging es in dem Verfahren?

Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) erregte mit preisgünstigen Strom- und Gaslieferverträgen die Aufmerksamkeit vieler Verbraucher:innen. Mit der Ankündigung eines bis zu 25-prozentigen Neukundenbonus gewann die BEV eine sechsstellige Zahl an Kunden:innen. Nach Vertragsschluss versuchte die BEV die Preise zu erhöhen, im Januar 2019 folgte der Insolvenzantrag und die Belieferung wurde eingestellt. Die Betroffenen fielen in die erheblich teurere Ersatzversorgung. Der Insolvenzverwalter verweigerte ihnen außerdem den Neukundenbonus.
Dagegen klagte der vzbv. Er meinte, der Bonus sei unabhängig davon zu gewähren ist, ob Betroffene ein Jahr lang beliefert wurden. Es läge allein in der Verantwortung des Unternehmens, dass der Vertrag nicht erfüllt werden konnte. Außerdem funktioniere die Verrechnung des Neukundenbonus mit einer Forderung aus der Endabrechnung auch in der Insolvenz.

Was bedeutet das Ergebnis für Verbraucher:innen?

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat der Musterfeststellungsklage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Der Insolvenzverwalter darf Betroffenen den Neukundenbonus nicht allein deshalb vorenthalten, weil sie kein volles Jahr lang beliefert wurden. Es hat außerdem geurteilt, dass der Neukundenbonus von der Nachforderung des Insolvenzverwalters abzuziehen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil am 27. Juli 2023 bestätigt und die Revision des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG rechtskräftig. 

Auch nach Auffassung des BGH musste der Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit gewährt werden. Zudem sei der Bonus keine eigenständige Forderung, deren Geltendmachung in der Insolvenz mindestens erschwert wäre. Vielmehr mindere der prozentuale Bonus bereits die Forderung aus der Rechnung. Die Folge ist, dass der Bonus auch in der Insolvenz in voller Höhe zu gewähren war.

Der Insolvenzverwalter hatte sich an das BGH-Urteil zu halten. Er musste bereits erstellte Rechnungen korrigieren. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Verbraucher:innen entweder weniger oder vielleicht gar nichts zahlen mussten. Hätte der Insolvenzverwalter versucht, die Forderungen gegen Teilnehmer:innen der Musterfeststellungsklage gerichtlich durchzusetzen, wäre das damit befasste Gericht an die Urteile des OLG München und des BGH gebunden.

Was musste ich tun, wenn ich an der Klage teilgenommen hatte? 

Der Insolvenzverwalter kündigte an, das Urteil umzusetzen und veröffentlichte auf der Webseite bev-inso.de Informationen, wie dies geschehen soll, insbesondere unter "Allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren/ Welche Konsequenzen hat das vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27.07.2023 getroffene Urteil?". Verbraucher:innen sollten ihre Forderungen an die E-Mail-Adresse bev@mhbk.de richten.
 

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