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Buchtitel "Ratgeber Heizung": Pressematerial

Ratgeber Heizung: Austausch nicht hinauszögern
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Titelbild des Ratgeber HeizungSie läuft ja noch! – Ein oft gehörtes Argument, wenn über einen Heizungstausch nachgedacht wird. Was einerseits beruhigt, weil es akut keinen Zwang zum Handeln gibt, wiegt andererseits in trügerischer Sicherheit. Denn nicht nur, wenn die alte Anlage dann plötzlich streikt, wird die zögerliche Haltung teuer erkauft. Sondern auch, weil steigende CO2-Abgaben das Heizen mit fossiler Energie ab Anfang 2026 noch einmal verteuern. Und obendrein Fördertöpfe begrenzt sind, sodass Interessierte leer ausgehen könnten. Das A und O beim Vorhaben Heizungstausch ist ein Check, welche Varianten zur individuellen Situation passen und wie sie sich rechnen. Der „Ratgeber Heizung“ der Verbraucherzentrale hilft, den Überblick zu behalten und die für die eigene Immobilie passende technische Lösung zu finden.

Von Brennwertkessel und Holzheizungen über Photovoltaikanlagen und Elektroheizungen bis hin zu thermischen Solaranlagen und Hybrid-Wärmepumpen – ausführlich werden die Vor-und Nachteile der unterschiedlichen Techniken erläutert. Aufgezeigt wird, in welchen Gebäuden sie eingesetzt werden können und mögliche Kosten werden beispielhaft durchgerechnet. Checklisten helfen bei der Prüfung, ob die jeweilige Variante fürs eigene Objekt in Frage kommt. Schritt für Schritt lässt sich damit auch die Umsetzung planen. Mit einem interaktiven Online-Tool kann auch die Wirtschaftlichkeit der Investition ermittelt werden. Der „Ratgeber Heizung. Wärme und Warmwasser für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. 

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter https://shop.verbraucherzentrale.de/ oder unter T 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Hinweis an die Redaktionen:

Rezensionsexemplare/Anfragen unter T 02 11 / 38 09-363, oder Fax 02 11 / 38 09-235, oder E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.