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Stellungnahme zur Allgemeinverfügung der BaFin

Stand:
Stellungnahme zur Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen

Mit der Allgemeinverfügung will die BaFin den Missstand beseitigen, dass Geldinstitute zum Nachteil der Verbraucher:innen einseitig in das Vertragsgefüge eingegriffen haben und zudem Zinsanpassungen falsch berechnet haben.

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Geldinstitute berechnen die Verbraucher:innen zustehenden Zinsen zum Nachteil der Verbraucher:innen falsch. Sie legen ihrer Berechnung nicht die einschlägige BGH-Rechtsprechung zugrunde. Dadurch entsteht betroffenen Verbraucher:innen ein Schaden in Höher mehrerer Tausend Euro.

Geldinstitute stellen ihr rechtswidriges Verhalten nicht auf eigene Initiative hin ab. Verbraucher:innen, die über ihre Rechte nicht von Dritten informiert werden, erhalten weder eine korrigierte Abrechnung ihres Sparvertrags noch die ihnen zustehende Zinsnachzahlung.

Wir begrüßen das Vorgehen der BaFin nachdrücklich! Die Maßnahme ist erforderlich, überfällig und verhältnismäßig. Dennoch wird sie in ihrer derzeitigen Form den Missstand nicht beseitigen, da sie unvollständig ist. Das kritisierte Verhalten der Institute betrifft nicht nur Inhaber von „Prämiensparverträgen“, sondern auch Inhaber einer Reihe weiterer Sparverträge, wie „Bonus- oder Vorsorgesparpläne“ der genossenschaftlich organisierten Banken sowie Riester-Sparverträge.

Am 21. Juni 2021 erließ die BaFin, gegen den Widerstand der Finanzinstitute, die  Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen. Sie hat damit die Institute verpflichtet, alle betroffenen Kund:innen zu informieren. Gegen diese Allgemeinverfügung haben sich die Institute rechtlich gewehrt. Das zuständige Verwaltungsgericht hat am 23.10.2024 im Sinne der klagenden Finanzinstitute entschieden und die Allgemeinverfügung aufgehoben. Gegen das Urteil hat die BaFin Berufung eingelegt. Der Rechtsstreit ist also noch offen. Am 02.10.2024 hat die BaFin ihre ursprüngliche Allgemeinverfügung angepasst.

Link zu Download der Stellungnahme hier.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.