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Unzulässige Zinsklauseln: Rechtsdurchsetzung

Stand:
Viele Banken haben in ihre Verträge eine unzulässige Zinsanpassungsklausel geschrieben, trotz klarer Vorgaben des BGH. Verbraucher:innen entgehen so teils mehrere tausend Euro. Die Verbraucherzentrale ist gegen verschiedene Institute bereits rechtlich vorgegangen.
Stapel mehrerer Euromünzen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Banken haben in ihren Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung.
  • Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen berechnen Geldinstitute Zinsen weiterhin falsch.
  • Verbraucher:innen entgehen durch diese Klauseln teils mehrere tausend Euro.
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Worum geht es?

Zahlreiche Banken haben in der Vergangenheit rechtswidrige Klauseln zur Zinsanpassung in ihre Sparverträge oder Riester-Banksparpläne geschrieben und die Zinsen einseitig regelmäßig nach unten angepasst. Dadurch haben Verbraucher:innen oftmals zu wenig Zinsen erhalten. Viele Verbraucher:innen wandten sich an ihre Verbraucherzentrale vor Ort, ließen die Verträge prüfen und nachberechnen. Gegen viele der unzulässigen Klauseln ist die Verbraucherzentrale mit Abmahnungen und Klagen vorgegangen.

Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Abgeschlossene Verfahren

Stand 20.04.2023

Gegen folgende Banken ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich vorgegangen. Sie haben sich entweder mit Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, sich nicht mehr auf die jeweils beanstandete Klausel zu berufen oder die Verbraucherzentrale hat ein entsprechendes Gerichtsurteil erwirkt.

Verbraucher:innen können in diesem Fall von ihrer Bank eine rechtskonforme Zinsanpassung und Neuabrechnungen verlangen.

KreditinstitutName des ProduktsVerfahrensstand
Frankfurter SparkasseVermögensplanUnterlassungserklärung, 27.09.2017
Sparkasse HammPrämiensparen-flexibelUnterlassungserklärung, 21.11.2019
Sparkasse HeidelbergPrämiensparvertragUnterlassungserklärung, 08.08.2019
Kreissparkasse HeilbronnScalaVorsorgeUnterlassungserklärung  11.03.2020
Kreissparkasse KaiserslauternVorsorgePlusUrteil positiv, LG Kaiserslautern, Az. 2 O 756/18, Urteil vom 02.03.2020
Kreissparkasse KaiserslauternVorsorgePlus (hier: Änderungsverenbarung)Urteil positiv, OLG Zweibrücken, Az 7U 97/18, Beschluss vom 17.09.2019
Sparkasse Lörrach-RheinfeldenPrämiensparen flexibelUnterlassungserklärung, 25.10.2017
Volksbank Main-TauberZiel-Sparplan   Unterlassungserklärung, 11.12.2019
VR Bank OstalbVR ZielSparenUnterlassungserklärung, 19.11.2019
Raiffeisenbank SüdhardtVorsorgeplanUnterlassungserklärung, 16.07.2019
Kreissparkasse TübingenVorsorgePlusUrteil positiv, OLG Stuttgart, Az 4 U 184/18, Urteil vom 27.03.2019
Sparkasse UlmVorsorgePlusUnterlassungserklärung, 09.09.2019
Sparkasse KarlsruhePrämiensparvertrag flexibelUnterlassungserklärung, 21.04.2020
Sparkasse UlmScalaUnterlassungserklärung, 23.04.2020
Heidelberger Volksbank eGVR-Vorsorgeplan-AnsparplanUnterlassungserklärung, 28.04.2020
VR Bank Rhein-NeckarVR-BonusplanUnterlassungserklärung, 04.05.2020
Sparkasse Staufen-BreisachPrämien-Sparen flexibelUnterlassungserklärung, 29.07.2020
Sparkasse Pfullendorf-MeßkirchVorsorgePlusUnterlassungserklärung, 05.08.2020
Volksbank BühlVR-BonusplanUnterlassungserklärung, 18.08.2020
Sparkasse Pforzheim-CalwPrämien-Sparen flexibelUnterlassungserklärung, 08.10.2020
Sparkasse Bonndorf-StühlingenVorsorge-PlusUnterlassungserklärung, 16.10.2020
Stadtsparkasse MünchenS-Prämiensparen-flexibelBeschluss OLG München: kein Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale (17.08.2021)*
Volksbank Breisgau-Markgräflerland eGVR-Sparconcept FixUnterlassungserklärung, 17.12.2020
Steyler Bank GmbHMissions-Bonus-SparplanAnerkenntnisurteil, 3.2.2022
Kreissparkasse HeidenheimS-Prämiensparen-flexibelUnterlassungserklärung, 29.9.2021
Sparkasse WestmünsterlandVorsorgePlusUrteil positiv, LG Dortmund, Az: 25 O 8/20 vom 01.09.2020, Sparkasse hat Berufung zurückgenommen
Sparkasse Günzburg-KrumbachVorsorge-PlusUrteil positiv, OLG München, Az. 29 U 2022/21 vom 20.10.2022

*Zitat aus dem Beschluss des OLG München: "Der Senat verkennt nicht, dass das Geschäftsgebahren der Beklagten, ihre Kunden hinsichtlich der Grundlagen für die von ihr abgrechneten Zinsen im unklaren zu lassen, durchaus fragwürdig erscheint. Den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründet es aber nicht."

 

Was können Verbraucher:innen tun?

Wer unsicher ist, ob sein Sparvertrag unzulässige Klauseln enthält, kann seinen Vertrag im Rahmen einer Zinsnachberechnung durch die Verbraucherzentrale überprüfen  lassen. Finden sich im Vertrag unzulässige Klauseln, können Verbraucher:innen die Zinserträge nachrechnen lassen und den fehlenden Betrag von ihrer Bank einfordern. Dabei hilft der Musterbrief der Verbraucherzentrale.
 

 

OLG Nürnberg rügt irreführende Preisreduzierung

LG Amberg, 02.06.2023, 41 HK O 856/22
OLG Nürnberg, 14.01.2025, 2 U 1270/23

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