Indexgebundene Rentenversicherungen, sogenannte Indexpolicen, wurden in den letzten Jahren verstärkt als Altersvorsorge verkauft. Die Erträge hängen dabei von der Entwicklung eines bestimmten Index ab. Anders als kostengünstige Indexfonds oder ETFs sind diese Policen jedoch teuer, intransparent und nach Erfahrung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg oft unrentabel. Viele Versicherte kündigen daher ihre Verträge, um anderweitig besser für ihr Alter vorzusorgen.
In der Regel verlangen Anbieter bei Kündigung einen Stornoabzug, so auch die SV-Sparkassenversicherung bei der „Index Garant“-Police. In einem Tarif aus dem Jahr 2012 betrug dieser 0,025 Prozent pro Monat bis zum Rentenbeginn, maximal 5 Prozent. Eine Klausel im Vertrag schrieb außerdem vor, dass die Kundin oder der Kunde selbst nachweisen sollte, wenn der Abzug nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt war.
Beweislast liegt beim Versicherer
Das ist jedoch schon lange rechtswidrig: Bereits im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Beweislast für die angemessene Höhe des vorgesehenen Abzugs beim Versicherer liegt. Erst in einem zweiten Schritt kann mittels einer Klausel dem Verbraucher die Beweislast auferlegt werden, dass in dem jeweiligen konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist. Die von der Beklagten verwendete Klausel war insoweit mehrdeutig, da der Anschein entstehen konnte, Verbraucher:innen seien bereits für eine unter Umständen unangemessene Höhe des pauschalierten Aufwendungsersatzes selbst beweispflichtig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte deshalb – mit Erfolg: In einem Anerkenntnisurteil im Juli (Az. 7 UKl 1/24) untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart der SV Sparkassenversicherung Lebensversicherung AG, sich auf diese Klausel oder inhaltsgleiche Regelungen zu berufen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
„Wer eine Index Garant-Police zwischen 2008 und Mitte 2013 abgeschlossen und inzwischen gekündigt hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob er den Stornoabzug samt Zinsen zurückverlangen kann“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Zwar erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich Abzüge bei Kündigung. Diese müssen aber vertraglich vereinbart, klar beziffert und angemessen sein. Zudem muss der Versicherer bereits bei Vertragsschluss transparent über die Höhe möglicher Abzüge informieren.