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Keine Zustimmung durch Schweigen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale vor Gericht gegen Versicherungsvertreter erfolgreich
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Ein Versicherungsvertreter der Gothaer Versicherung wollte Preise und Leistungen im laufenden Vertrag eines Verbrauchers automatisch erhöhen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach. Rechtlich ist es jedoch nicht zulässig, das Schweigen von Verbraucher:innen als Zustimmung für Vertragsänderungen zu werten. Das bestätigte nun auch das Landgericht Baden-Baden (Az. 5 O 26/23 KfH).

Im konkreten Fall erhielt ein Verbraucher, der bei einer Versicherung bereits eine bestehende Wohngebäudeversicherung hatte, einen Brief, in dem ihm zusätzliche Leistungen für diese Versicherung angeboten wurden. In dem Schreiben hieß es: Für die deutlichen Mehrleistungen, wird jedoch ein jährlicher Mehrbetrag von 35 € brutto notwendig. Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Der angeschriebene Verbraucher widersprach der angekündigten Erhöhung und der Änderung des Vertrags umgehend. Weil ihm das Vorgehen des Versicherungsvertreters aber merkwürdig vorkam, meldete er den Fall der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Zu Recht, wie sich nach der Überprüfung des Schreibens herausstellte. „Eine Erhöhung durchzusetzen, nur weil jemand sich nicht rechtzeitig meldet, ist nicht zulässig“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Vertreter ab. Nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Baden-Baden. Dieses urteilte im Sinne des Verbrauchers. „Mit dem Urteil hat das Gericht geltendes Recht bestätigt: Das Schweigen eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin ist keine Willenserklärung,“ so Grieble.

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

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