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Insurance Hero darf sich nicht mehr als Versicherung ausgeben

Stand:
LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2023 (Az. 416 HKO 46 / 22)

In seinem Internetauftritt hat der Anbieter u.a. durch seinen Firmennamen den Eindruck erweckt, er sei eine Versicherung, obwohl es sich nur um eine Versicherungsvermittlung handelt.
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Zum einen hat Insurance Hero durch die Firmierung den Eindruck erweckt, man könne Versicherungen direkt mit Insurance Hero abschließen, obwohl diese Versicherung nur vermittelt wurde. Zudem wurde im Rahmen des Versicherungsabschlusses versucht, die gesetzliche Beratungspflicht zu umgehen und den Verbraucher:innen nicht die Gelegenheit gegeben, um Beratung nachzusuchen. Nur der Beratungsverzicht war möglich.

Wir haben den Anbieter wegen beider Verstöße abgemahnt. Daraufhin hat die Insurance Hero wegen der Umgehung der Beratungspflicht eine (Teil-) Unterlassungserklärung abgegeben. Da sich der Anbieter geweigert hat, auch wegen der Irreführenden Geschäftsbezeichnung eine Unterlassungserklärung abzugeben, haben wir am Landgericht Hamburg Klage eingereicht.

Im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens hat dann der Anbieter ein Einsehen gehabt und nach der Hauptverhandlung, auf deutlichen Hinweis des Gerichtes hin, den Unterlassungsanspruch anerkannt. Im Gegenzug haben wir dem Anbieter eingeräumt, dass er drei Monate Zeit bekommt, die unrichtige Firmierung zu ändern. Daraufhin konnte das Landgericht Hamburg ein Anerkenntnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Hamburg vom 11. Juli 2023, Az. 416 HKO 46/22

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
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