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Kein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn

Stand:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, Az. 17 U 131/17

Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018, Az. 17 U 131/17

Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen.

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Dies hatten das LG und das OLG Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Badenia entschieden; diese Urteile sind nach Rücknahme der Revision durch die Bausparkasse rechtskräftig geworden.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 12.06.2018 (17 U 131/17)