Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

„Sonderbedingung“ unterliegt Inhaltskontrolle

Stand:
OLG München, Urteil vom 20.10.2022, 29 U 2022/21, Gegenseite hat Revision eingelegt, Revision wurde vom BGH zurückgewiesen
27 O 230/20 Landgericht München I

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur „Sonderbedingung“ für Abschluss- und Vertriebskosten wurde zurückgewiesen.

Eine „Sonderbedingung“ mit dem Inhalt „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ in einem Altersvorsorgevertrag stellt eine Klausel dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt.

Off

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts München I in zweiter Instanz bestätigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hatte neben anderen Klauseln auch eine Kostenklausel beanstandet.  Eine Sparkasse hatte in einem Riester-Altersvorsorgevertrag in sogenannten "Sonderbedingungen" eine Klausel verwendet, nach der im Falle des Übergangs von der Ansparphase zur Auszahlungsphase für die Vereinbarung der Leibrente gegebenenfalls Abschluss- und Vermittlungskosten belastet werden konnten.
In deutlicher Abgrenzung zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (Urteil vom 06.07.2022 – 7 U 106/20, B10) hat das OLG München diese Sonderbedingung eindeutig als Klausel gewertet, die einer Inhaltskontrolle unterliegt. Die Klausel wurde für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei für eine Unterscheidung von AGB und tatsächlichen Hinweisen auf den Empfängerhorizont abzustellen. AGB lägen dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses geregelt werden. Ist ein Hinweis, in diesem Fall eine Kostenklausel unter der Überschrift "Sonderbedingungen" in einem Abschnitt eingestellt, in dem nur vertragliche und damit inhaltliche Regelungen enthalten sind, spricht dies für den Empfänger, neben dem objektiven Wortlaut zusätzlich für eine vertragliche Regelung.

Auch die weiter beanstandete Zinsklausel, die bei isolierter Betrachtung zu einem negativen Zinssatz führen konnte, hielt der Überprüfung des Oberlandesgerichtes nicht stand.  Auch wenn der Verwender die beanstandete Klausel nicht in einer Form verwenden würde, dass der Kunde mit negativen Zinsen belastet werde, weiche diese nach ihrem Wortlaut vom gesetzlichen Leitbild ab und sei unwirksam.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil OLG München vom 20.10.2022 (Az. 29 U 2022) , Revision wurde vom BGH zurückgewiesen

Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.