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Unzulässige Klausel in Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester)

Stand:
Bausparkasse darf sich nicht auf unzulässige Kostenklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester-Verträgen) berufen.
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Das erstinstanzliche Gericht hatte in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Klausel, die von der Bausparkasse Schwäbisch AG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen einer Kontrolle nicht standhält. Nach Auslegung der beanstandeten Klausel soll mit dem Jahresentgelt in Höhe von jährlich 18 Euro der bei der Bausparkasse anfallende Aufwand auch für die mit der bauspartechnischen Veraltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschriebene Verwaltungstätigkeit abgegolten werden. Das sind jedoch alles Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu denen diese von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Es handelt sich hier gerade um keine zusätzliche Sonderleistung, die vom Bausparer zu bezahlen ist. Allerdings hat das OLG Stuttgart auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung hat die Verbraucherzentrale Revision eingelegt.

Das haben wir gemacht

  1. Wir haben die Bausparkasse abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
  2. Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist, haben wir Klage beim Landgericht Heilbronn eingereicht. Dieses hat mit seinem Urteil in erster Instanz unserer Klage umfänglich stattgegeben. Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  3. Der Bundesgerichtshof muss nun über die Sach- und Rechtslage entschieden.

 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Heilbronn vom 25. April 2024, Az.  Rt 6 O 179/23

Urteil des OLG Stuttgart vom 10. Dezember 2025, Az. 2 U 72/24

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