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Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Stand:
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale in erster Instanz erfolgreich vor. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt.
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Die Claim Rechtsanwalts GmbH versucht für Auftraggeber aus ganz Deutschland gewerbsmäßig wegen geltend gemachter Besitzstörungen, konkret Falschparken, Unterlassungsansprüche, Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Die Auftraggeber melden sich bei der Beklagten über verschiedene Webseiten, beispielsweise über die Seite www.falschparkermelden.de. Von den Auftraggebern können Lichtbilder übersendet werden, die die angebliche Besitzstörung belegen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft wendet sich sodann an die jeweils ermittelten „Falschparker“ und fordert diese zur Zahlung bzw. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass die Beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft eine Forderung über Zahlung einer Pauschale von 30 Euro mit dem Argument durchzusetzen versuchte, sofern die Zahlung nicht erfolge werde eine Unterlassungsklage erhoben. Unzulässig war aus Sicht der Verbraucherzentrale auch, dass in dem Schreiben, mit welchem die Beklagte Forderungen zugunsten Dritter geltend machte, unterschiedliche Beträge über die angebliche Zahlungsverpflichtung des angeschriebenen Verbrauchers genannt wurden. Und ebenfalls unzulässig war, Forderungsschreiben zu versenden, wenn die Forderungshöhe nicht erläutert wird.

Außerdem hat die Verbraucherzentrale mit der Klage beanstandet, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft, in dem Forderungsschreiben die Durchsetzung der angeblichen Forderung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens behauptete, obwohl ein solches Verfügungsverfahren nicht eingeleitet war und auch nicht beabsichtigt war, ein solches einzuleiten. In weiteren Schreiben, die auf das erste Mahnschreiben folgten, wurde außerdem behauptet, die Verbraucherin habe auf keines der Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft reagiert, obwohl dies wahrheitswidrig war.

Nach erfolgloser Abmahnung haben wir Klage beim zuständigen Landgericht Köln erhoben. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Gegenseite Berufung vor dem OLG Köln eingelegt hat (Az. 6 U 19/24).

 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Köln vom 31.01.2024, Az. 84 O 94/23 (noch nicht rechtskräftig)

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