Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig
Die TopFit Fitness- und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG betreibt ein Fitnessstudio, in welchem zum Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags ein Antragsformular verwendet wurde. In diesem Antragsformular fanden sich auch Angaben zu verschiedenen Preisen, die in Rechnung gestellt werden sollen. Eine Angabe zu einem Gesamtpreis war jedoch nicht enthalten.
In erster Instanz klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Ellwangen (Jagst). Die Klage wurde mit Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23) abgewiesen mit der Begründung, dass es sich hier u.a. nicht um eine feste Laufzeit, sondern um eine unbestimmte Laufzeit handele, die nach der Mindestvertragsdauer sich gemäß den AGB der Beklagte jeweils um einen Monat verlängere, sofern der Vertrag nicht gekündigt werde.
Dabei sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Auffassung der Verbraucherzentrale und verurteilte nun die Beklagte in zweiter Instanz zur Unterlassung (Az. 2 U 2/24). Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung sei hier eröffnet und verpflichte die Beklagte zur Angabe des Gesamtpreises für die Grundvertragslaufzeit. Diese vorenthaltene Information sei auch dazu geeignet, Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen worden wäre.
Mit der Entscheidung wird der Anspruch von Verbraucher:innen auf transparente Informationen gestärkt. Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, eine informierte Entscheidung auf Grundlage nachvollziehbarer und vergleichbarer Informationen zu treffen, etwa wie hier, durch die Angabe eines Gesamtpreises für die Grundlaufzeit/Mindestvertragsdauer.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Volltext der Entscheidung
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.08.2025, Az. 2 U 2/24, nicht rechtskräftig
Urteil des LG Ellwangen (Jagst) vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)