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Informationsverpflichtungen beim Mobilfunkvertrag

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2022, 103 O 25/22

Ein telefonischer Vertragsabschluss stellt hohe Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Einbeziehung von AGB.
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Der primastrom GmbH, die unter anderem als Mobilfunkanbieter agiert, hat  Verbraucher:innen am Telefon Mobilfunkanträge angeboten, ohne gleichzeitig umfassend über das Widerrufsrecht zu informieren und ohne ein Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Die Anbieterin hatte weiter behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden, ohne, dass diese den Verbraucher:innen in Textform zur Verfügung gestellt wurden. Die Anbieterin hatte weiter in der Auftragsbestätigung auf eine Seite im Internet hingewiesen, unter der die AGB abgerufen werden könnten. Diese Behauptung war unzutreffend.

Die primastrom GmbH gab die angeforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat deshalb Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.
Das Landgericht hat am 13.12.2022 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Berlin vom 13.12.2022 (Az. 103 O 25/22)

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Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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