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Informationsverpflichtungen beim Mobilfunkvertrag

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.12.2022, 103 O 25/22

Ein telefonischer Vertragsabschluss stellt hohe Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Einbeziehung von AGB.
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Der primastrom GmbH, die unter anderem als Mobilfunkanbieter agiert, hat  Verbraucher:innen am Telefon Mobilfunkanträge angeboten, ohne gleichzeitig umfassend über das Widerrufsrecht zu informieren und ohne ein Widerrufsformular auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Die Anbieterin hatte weiter behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden, ohne, dass diese den Verbraucher:innen in Textform zur Verfügung gestellt wurden. Die Anbieterin hatte weiter in der Auftragsbestätigung auf eine Seite im Internet hingewiesen, unter der die AGB abgerufen werden könnten. Diese Behauptung war unzutreffend.

Die primastrom GmbH gab die angeforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat deshalb Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.
Das Landgericht hat am 13.12.2022 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Berlin vom 13.12.2022 (Az. 103 O 25/22)

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

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