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Unwirksame Klauseln in Montageverträgen von Solarmodulen

Stand:
Landgericht München I, Urteil vom 12.01.2023, 12 O 5322/22

Die Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verbraucher:innen unangemessen benachteiligen oder unter ein Klauselverbot fallen sind unwirksam. Anbieter dürfen sich gegenüber Verbrauchern nicht auf diese unwirksamen Klauseln berufen.
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Der Solarinstallateur Sonnenenergie Schmid GmbH verwendete gegenüber Verbraucher:innen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem die Gewährleistungsansprüche einschränkten. So sollten offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels gegenüber der Firma gemeldet werden. Alle Mängel hätten zudem schriftlich mitgeteilt werden müssen. Wäre von den Verbraucher:innen diese Frist nicht eingehalten worden, dann wären die Gewährleistungsrechte erloschen, so die AGB.

Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen weichen zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlich festgeschriebenen Gewährleistungsrechten ab und sind deshalb unwirksam. Da aber viele Verbraucher:innen gar nicht wissen, dass die von ihrem jeweiligen Vertragspartner verwendeten Klauseln unwirksam sind, wird die Verbraucherzentrale tätig. Die Firma wurde von uns abgemahnt. Da die Firma sich nicht außergerichtlich verpflichten wollte, die unzulässigen Klauseln nicht mehr zu verwenden haben wir beim Landgericht Klage erhoben.
Das Landgericht München I hat ein Versäumnisurteil am 21.01.2023 erlassen, Az. 12 O 5322/22. Mit diesem Urteil wird es der Beklagten untersagt, die unwirksamen und verbraucherbenachteiligenden Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 12.1.2023 (Az. 12 O 5322/22)

Bundesgerichtshof

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