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Unzulässige Klauseln in allgemeiner Geschäftsbedingungen

Stand:
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteile vom 17.11.2022, 3 O 78/22 und 3 O 238/21

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie Verbraucherrechte einschränken oder durch die Klauseln Verbraucher:innen benachteiligt werden.
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Die IHU.constru GmbH, die vormals unter dem Namen „André Weick Innovative Haus- und Umwelttechnik“ im Rechtsverkehr auftrat, verwendete eine Vielzahl an allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für sich genommen Verbraucherrechte verkürzten oder ihre Geltendmachung erschwerten. Insbesondere zu Haftungsfragen, zur Vertragsauslegung und zu Mitwirkungen des Verbrauchers wurden Regelungen verwendet, die aufgrund des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung unwirksam sind.

Auch wenn Verbraucher:innen theoretisch die Möglichkeit gehabt hatten, Vertragsklauseln zu streichen und individuell zu verhandeln, ändert das nichts daran, dass es sich erst einmal um Klauseln handelt, die einer Wirksamkeitsprüfung unterliegen. Eine Klausel in AGB, die dazu auffordert, doch einzelne unliebsame Klauseln zu streichen, führen nicht dazu, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Individualvereinbarung zu sehen ist.

Die Verbraucherzentrale hat die IHU.constru GmbH in zwei Verfahren wegen der Nutzung unwirksamer Klauseln abgemahnt. Nach der ersten Abmahnung im Jahr 2021 verwendete die Anbieterin im Jahr 2022 gegenüber Verbraucherinnen weitere unzulässige Klauseln, so dass eine weitere Abmahnung ausgesprochen werden musste. Da eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingereicht.

Das Landgericht entschied nach mündlicher Verhandlung am 17.11.2022 in beiden Verfahren zugunsten der Verbraucherzentrale und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteile Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 17.11.2022 (Az. 3 O 78/22, Az. 3 O 238/21)