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Verbraucherzentrale erstreitet Urteil gegen AlleAktien GmbH

Stand:
LG München I, Urteil vom 19.06.2023, 4 HK O 9117/22

Wettbewerbswidrige Angaben im Internet im Zusammenhang mit der Vermarktung von Abonnementverträgen für Investment-Analysen.
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Verbraucher:innen sind unmittelbar vor dem Online-Abschluss von Abonnementsverträge über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten und die Mindestdauer zu informieren, die Verbraucher:innen mit dem Vertrag eingehen. Auch die Bestellschaltfläche ist korrekt zu beschriften.

Sofern Bewertungen, die angeblich von Verbraucher:innen stammen, veröffentlicht werden, ist mitzuteilen, ob bzw. wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbraucher:innen stammen, die die angebotenen Beratungsleistung tatsächlich genutzt haben.

Die AlleAktien GmbH bietet Verbraucher:innen ein kostenpflichtiges Abonnement für Investment-Analysen an. Die Bestellschaltfläche war allerdings nur mit dem Hinweis „Jetzt Mitglied werden“ beschriftet. Eine solche Beschriftung genügt nach den gesetzlichen Vorgaben allerdings nicht. Verbraucher:innen müssen deutlich und klar darüber informiert werden, dass sie mit Betätigen des Bestellbuttons einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. Beim Bestellvorgang selbst muss in klarer Weise über den Vertragsinhalt und bei einem Abonnement auch über Vertragslaufzeit, Kündigungsmodalitäten und den Gesamtpreis des Abos informiert werden. Eine klare Information ist dann nicht gegeben, wenn sich die Verbraucher:innen diese Informationen durch scrollen zusammensuchen müssen.

Der Hinweis, dass das „Herzstück des Tuns zufriedene Privatanleger“ sind, ist nicht geeignet aufzuklären, wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von echten Kund:innen stammen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die AlleAktien GmbH beim Landgericht München I nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung verklagt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 19.6.2023 (4 HK O 9117/22)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.