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Vorsicht, Anwalts-Phishing: Falsche Abmahnungen per E-Mail

Stand:
Derzeit werden wieder vermehrt E-Mails mit angeblichen Abmahnungen wegen illegaler Film-Downloads verschickt. Die Kriminellen missbrauchen dafür die Namen und Kontaktdaten echter Anwaltskanzleien. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich verhalten sollten.
Eine Frau sitzt vor einem PC-Monitor, von hinten fotografiert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit angeblichen Abmahnungen per E-Mail wollen Kriminelle Kasse machen. Sie geben sich als Anwaltskanzleien aus und fordern Geld.
  • Mal werden die Namen und Kontaktdaten echter Kanzleien missbraucht; mal werden Namen frei erfunden, wie von Manuel Holleis, aber dazu die Kontaktdaten einer echten Kanzlei in Hamburg verwendet.
  • Klicken Sie auf keinen Link in der E-Mail und übermitteln Sie keine persönlichen Daten!
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So gehen die Kriminellen vor

Den Angeschriebenen wird vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung durch das illegale Herunterladen eines Films begangen zu haben. Dafür seien jetzt mehrere hundert Euro (der Betrag ist in verschiedenen E-Mails unterschiedlich) zu zahlen. Dafür soll man sich zunächst auf einer manipulierten Internetseite verifizieren. Tun Sie dies auf keinen Fall!

  • Klicken Sie auf keinen Link! Er führt auf eine Phishing-Seite, die möglicherweise auch noch Schadsoftware enthält.
  • Übermitteln Sie keine persönlichen Daten. Die Kriminellen könnten damit zahlreiche Straftaten im Wege eines Identitätsdiebstahls begehen.
  • Gehen Sie nicht auf die Forderung ein und zahlen Sie nicht.

Eine aktuelle betrügerische Abmahnung sieht zum Beispiel so aus:

Screenshot einer betrügerischen E-Mail des angeblichen Anwalts Manuel Holleis

Wie erkenne ich, dass die E-Mail nicht echt ist?

  1. Können Sie ausschließen, dass Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über ihren Anschluss begangen haben und haben Sie keine erste Abmahnung erhalten, dann seien Sie misstrauisch.
  2. Das gleiche gilt, wenn die Frist sehr kurz und mit einer Drohung Druck ausgeübt wird.
  3. Ein weiteres Anzeichen hierfür ist die Schreibung einiger Sätze in Großbuchstaben, was in seriösen Schreiben eher unüblich ist.
  4. Wichtige Schreiben wie Abmahnungen werden auch heute noch in der Regel auf offiziellem Weg per Post und nicht per E-Mail zugestellt – auch wenn die E-Mails durch das Layout täuschend echt aussehen.
  5. Auch wenn Sie mit Ihrem Vor- und Zunamen angesprochen werden, seien Sie wachsam. Betrüger:innen leiten diese möglicherweise aus der E-Mail-Adresse ab, die oft aus Vor- und Zuname besteht. In einigen Fällen werden sogar persönliche Daten zum Internetanschluss und zur Adresse angegeben, wie im Beispiel oben. Auch dies ist keine Garantie für die Echtheit eines solchen Schreibens! Daten wie diese könnten aus einem Datenleck oder einem Datenhandel beispielsweise im sogenannten Darknet stammen.
  6. Achten Sie bei Links darauf, wie die Internetadresse aufgebaut ist. Sie kann auf den ersten Blick wie eine echte wirken, sich jedoch in den Details unterscheiden. Bei falschen E-Mails, die angeblich ein Berliner Rechtsanwalt verschickt haben soll, haben die Kriminellen dessen Internet-Adresse mit der Endung .com oder .eu statt mit .de angegeben. Suchen Sie deshalb sicherheitshalber über eine Suchmaschine nach dem Namen des vermeintlichen Anwalts und sehen Sie sich die Treffer genau an. Beachten Sie dabei nicht die Ergebnisse mit dem Hinweis "Anzeige" oder "Werbung". Denn es kommt immer wieder vor, dass Abzocker in Suchmaschinen Werbeplätze kaufen, um mit ihren falschen Seiten ganz oben platziert zu werden.

Wo bekomme ich Hilfe?

Wenn Sie eine solche E-Mail bekommen oder bekommen haben, reagieren Sie am besten gar nicht darauf und schieben Sie sie in den Spam-Order.

Haben Sie bereits persönliche Daten oder Geld übermittelt? Dann wenden Sie sich sofort an die Polizei und stellen gegebenenfalls Strafanzeige.

Darüber hinaus können Sie die E-Mail an diese E-Mail-Adresse weiterleiten: phishing@verbraucherzentrale.nrw. Die Verbraucherzentrale NRW die beobachtet solche Betrugsversuche und warnt davor. Sie können sich auch an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentralen wenden, wenn Sie unsicher sind.

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

Die Verbraucherzentrale konnte in den letzten Monaten verstärkt Preiswerbungen beobachten, mit denen Anbieter versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen - und geht juristisch dagegen vor. Die von uns kritisierte Preisauszeichnung in einem Aldi-Prospekt ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser gab mit seinem Urteil vom 26. September 2024 der Verbraucherzentrale Recht.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.