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Umzug: Die Rechte der Telefon- und Internetkunden

Stand:
Wer umzieht, der kann seine Verträge – ganz gleich ob Festnetz, Internet oder Mobilfunk – ohne Änderung der Laufzeit oder sonstiger Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Vorausgesetzt, der Anbieter bietet die vereinbarte Leistung auch dort an.
Umzugskarton mit Schlüssel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ziehen Sie um, können Sie Ihren Telefon- und Internetvertrag in der Regel unverändert weiterführen. Ihr Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genauso erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war.
  • Kann Ihr Anbieter die vereinbarte Leistung an Ihrem neuen Wohnort nicht erbringen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen.
  • Wenn Sie früh genug Bescheid wissen, können Sie mit dieser Frist sogar zum Zeitpunkt des Auszuges kündigen.
  • Kontaktieren Sie Ihren Anbieter bei geplantem Umzug rechtzeitig, um die Möglichkeiten einer Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses abzuklären.
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Damit der Umzug entspannt über die Bühne geht, sollten Sie folgende Tipps beachten:

Rechtzeitig kümmern

Im ersten Schritt sollten Sie den Anbieter über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob eine Mitnahme des Telefon- oder Internetanschlusses möglich ist. Für die Antwort ist eine dreiwöchige Frist ratsam. Kann der Anbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen, darf gekündigt werden. Senden Sie Ihre schriftliche Kündigung am besten per Einwurfeinschreiben und über Ihren Kunden-Login/per E-Mail mit angehängtem Brief und Unterschrift.

Andernfalls können Sie die Umschaltung der Anschlüsse am Umzugstag beantragen. Dabei helfen einige Firmen mit Formularen zum Download.

Ganz oder gar nicht

Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort genau so erbringen, wie dies auch am alten Wohnort vertraglich vorgesehen war. Dazu gehört zum Beispiel auch die Übertragungsrate der Internetverbindung. Wird die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort unterschritten, haben Sie ein Kündigungsrecht und müssen sich nicht mit der Einstufung in einen anderen Tarif einverstanden erklären. Auch die Vertragslaufzeit bleibt von einem Umzug unberührt. Bei Umzug darf also nicht automatisch eine neue 24-monatige Laufzeit in Gang gesetzt werden. Der Anbieter darf jedoch eine Umzugsgebühr verlangen, wenn die Leistung am neuen Wohnort angeboten wird. Diese Gebühr darf nicht höher sein als bei einem Neuanschluss.

Rufnummernmitnahme

Nur wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, können Sie die alte Telefonnummer mitnehmen. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Vertrag weiter gilt oder der Anbieter gewechselt wird. Anders verhält es sich bei Mobilfunknummern. Diese sind ortsunabhängig und können auch an den neuen Wohnort mitgenommen werden, selbst wenn Sie zum Anbieterwechsel gezwungen sind.

Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme zu einem anderen Anbieter im Festnetz und im Mobilfunknetz für Sie kostenlos. Die Anbieter dürfen kein Geld mehr dafür berechnen. Fallen doch noch Kosten an, sollten Sie die Bundesnetzagentur informieren.

Umzug ins Ausland

Die Regeln gelten auch beim Umzug ins Ausland. Da hiesige Firmen nur im Inland ein eigenes Mobilfunknetz betreiben und bei Auslandsgesprächen die Netze der dortigen Anbieter nutzen (Roaming), dürfte regelmäßig die außerordentliche Kündigung greifen.

Bei Bedarf kürzere Laufzeit wählen

Wenn Sie absehen können, dass Sie vor Ablauf von 2 Jahren an einen anderen Wohnort umziehen, können dies bereits bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Anbieter sind verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Allerdings: Kürzer laufende Angebote sind oft mit höheren Grundkosten verbunden oder es entfallen Subventionen auf Router oder Mobiltelefon.

Sonderkündigungsrecht

Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, können Sie den Vertrag seit dem 1. Dezember 2021 mit einer Frist von einem Monat kündigen. Frühester Zeitpunkt ist der Tag des Auszuges. Wenn Sie sich frühzeitig kümmern, müssen Sie also nicht über den Auszug hinaus weiter zahlen. Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 01. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen.

Dies bedeutet: Fragen Sie früh genug bei Ihrem Anbieter nach, ob Sie auch an der neuen Adresse versorgt werden können. Wenn die vertragliche Leistung dort nicht bereitgestellt werden kann, können Sie innerhalb der Frist, zum Tag des Auszugs kündigen.

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23 (nicht rechtskräftig)

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23 (nicht rechtskräftig)

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Frau im bunten dicken Wollpulli sitzt mit Teetasse und Heizkostenabrechnung vor einer Heizung

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