Kostenloses Online-Seminar "Smart Surfer: Digitalisierung im Gesundheitswesen“ am 8. Oktober um 17 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Geoblocking in der EU vorbei: Streaming fast ohne Grenzen

Stand:
Wer für Streaming-Dienste bezahlt, muss im EU-Ausland alles hören und sehen können, was auch in seinem Heimatland verfügbar ist. Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Eine Frau hält in einem Café ein Smartphone in der Hand, auf dem ein Video-Streaming-Dienst zu sehen ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kund:innen von kostenpflichtigen Streaming-Diensten können seit dem 1. April 2018 auch in allen EU-Mitgliedsländern auf alle Inhalte zugreifen.
  • Für "vorübergehende Aufenthalte" im EU-Ausland gibt es keine Länderbeschränkungen mehr.
  • Um den ständigen Wohnsitz ihrer Nutzer:innen zu prüfen, dürfen Anbieter auch eine Kopie des Ausweises verlangen.
On

"Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar!" Dieser Hinweis hat schon manche Nutzer:in von Streaming-Diensten genervt, wenn sie im Urlaub ihre Sportsendungen, Filme und Musik nicht nutzen konnten. In der EU ist das "Geoblocking" seit dem 1. April 2018 Geschichte. Die Ländersperre fällt für "vorübergehende Aufenthalte" weg.

Grundsätzlich regelt das Urheberrecht, dass Streaming-Inhalte nur in dem Land gezeigt werden dürfen, für das Anbieter wie Netflix, Sky Go, Amazon Prime oder Maxdome von den Rechteinhabern die Nutzungserlaubnis eingeholt haben. Künftig dürfen die Inhalte kostenpflichtiger Streaming-Dienste aber nicht mehr blockiert werden, wenn sich Nutzer:innen nur vorübergehend im EU-Ausland aufhalten. Die Regeln im Überblick:

Streaming in der EU

Bereits im Mai 2017 hat das Europäische Parlament die sogenannte Portabilitätsverordnung verabschiedet. Sie ebnet nun seit dem 1. April 2018 den Weg für grenzenloses Streamen von Inhalten innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer dagegen etwa Urlaub in den USA, der Schweiz oder der Türkei unternimmt, kann sein deutsches Abo dort nicht nutzen.

Zwar ändert sich durch die neuen EU-Regeln nicht das Urheberrecht. Doch nun gilt für kostenpflichtige Abos von Streaming-Diensten, dass bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragung als Nutzung im Wohnsitzland gilt. Das heißt: Musik, Serien, Filme oder Live-Übertragungen müssen im Netz so angeboten werden, wie sie für Abonnenten auch an ihrem Wohnsitz verfügbar wären. Allerdings: Was und welche Zeitspanne als "vorübergehender Aufenthalt" gilt, legt die Verordnung nicht genau fest. Aber wer einen mehrwöchigen Urlaub oder ein Semester im EU-Ausland verbringt, kann dort auf das Streaming-Abo seines Heimatlandes zugreifen.

Überprüfung des Wohnsitzes

Um feststellen zu können, wo sich Nutzer:innen aufhalten und wo sie tatsächlich zu Hause sind, können Anbieter von Online-Diensten bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung die Kundendaten wie Wohnsitz, Kreditkartennummern oder IP-Adressen nutzen. Generell sind zwei Möglichkeiten pro Nutzer:in erlaubt, um dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu prüfen. Hierzu können Anbieter auch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes verlangen. Wer bei dieser Prozedur nicht mehr als nötig von sich preisgeben möchte, sollte personenbezogene Daten schwärzen, die zu Prüfzwecken nicht erforderlich sind.

Keine zusätzlichen Kosten

Streaming-Anbieter dürfen für die Dienste-Nutzung im EU-Ausland keine zusätzlichen Gebühren erheben. Achtung: Beim Empfangen über das Mobilfunknetz können bei intensiver Nutzung aber Zusatzkosten für die Datenübertragung entstehen. Vor allem bei hochauflösenden Filmen sollten Sie daher Ihren Datenverbrauch im Blick behalten und die Grenzen von "Roam like at home" nicht überschreiten.

Indem Sie über eine WLAN-Verbindung auf Inhalte zugreifen, können Sie Datenvolumen sparen. Beachten Sie dabei bitte einige Hinweise, um öffentliche WLAN-Netze sicher zu nutzen.

Regeln bei kostenfreien Diensten

Reine werbefinanzierte Dienste oder die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender müssen ihr Angebot für deutsche Kunden nicht zwangsläufig in allen Mitgliedsländern der EU zur Verfügung stellen. Die Anbieter können sich aber freiwillig der neuen Regelung anschließen. Sie sind dann ebenfalls dazu verpflichtet, den Dienst auch im EU-Ausland nicht weiter zu blockieren. Dies setzt wiederum voraus, dass sie den Wohnsitz der Nutzer:innen überprüfen, etwa durch eine Registrierung und Authentifizierung. Zudem müssen sie ihre Nutzer:innen darüber informieren.

Mediatheken und Livestreams von TV-Sendern bleiben so weiterhin zu großen Teilen nur in den jeweiligen Heimatländern erreichbar. Hier sollten Europäisches Parlament und Rat nachbessern, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Im Osterurlaub in Frankreich können Verbraucher:innen zwar Netflix schauen, bei ARD und ZDF bleibt der Bildschirm häufig schwarz. Das muss endlich ein Ende haben", so Martin Madej, Referent Team Digitales und Medien.

Online-Angebote aus dem Ausland

Die neuen Regeln gelten nicht, wenn Sie auf günstigere oder umfangreichere Angebote eines Streaming-Dienstes in einem anderen Land zugreifen möchten. Möchten Sie sich etwa beim Service eines französischen Anbieters bedienen, kommen Sie nicht umhin, auch mit diesem in Frankreich einen Vertrag abzuschließen.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!
Ein Paar rechnet Angaben aus Finanzunterlagen nach

Kritik an Lebensversicherern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Vertrieb von Lebens- und Rentenversicherungen unter die Lupe genommen. Sie kritisiert hohe Kosten und hohe Stornoquoten. Einige Produkte seien so konstruiert, dass die Mehrheit der Versicherten mit ihnen Verluste machen werde.
Schmuckbild

Restaurantgutschein - eine gute Idee zu Weihnachten?

An Menschen, die es lieben essen zu gehen, verschenkt man gerne einen Restaurantgutschein. Entweder vom Restaurant um die Ecke oder eher mal was Neues zum Ausprobieren. Gedanken macht man sich meistens zur Gültigkeit, aber was geschieht, wenn das Restaurant schließt oder wenn es von einem neuen Besitzer übernommen wird?
Titel der aktuellen Verbraucherzeitung

Verbraucherzeitung 4/2024

Die Verbraucherzeitung Ausgabe 4/2024
Hier finden Sie die Gesamtausgabe als Download (pdf).
Schmuckbild

Kündigung nicht vergessen!

Sie haben noch einen alten Fitnessstudio-Vertrag und wollen diesen nicht mehr nutzen? Dann sollten sie jetzt an die Kündigung denken! Im Gegensatz zu neueren Verträgen, die ab März 2022 geschlossen wurden, haben Alt-Verträge in der Regel längere Kündigungsfristen, oft drei Monate. Bei älteren Verträgen, die zu Jahresbeginn abgeschlossen wurden, beginnen diese Fristen nun zu verstreichen.